Hauptsatzung des Kreises Offenbach
Präambel
Aufgrund der §§ 5, 5a der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 915) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 18. Oktober 2023 folgende Satzung zur Änderung der am 20. Juli 2005 beschlossenen Hauptsatzung des Kreises Offenbach (zuletzt geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2016) beschlossen, so dass diese nunmehr wie folgt lautet:
§ 1 Name und Sitz der Kreisverwaltung
(1) Der Kreis trägt den Namen Landkreis Offenbach.
(2) Die Kreisverwaltung Offenbach hat ihren Sitz in der Stadt Dietzenbach.
§ 2 Kreiswappen, Kreisflagge
(1) Der Landkreis Offenbach führt folgendes Kreiswappen:
„Einen auf einem silbernen Schild befindlichen grünen Eichbaum, zeigt drei goldene Eicheln, belegt mit einem von Silber und Rot gespaltenen Schildchen, darin vorn zwei schwarze Balken, hinten ein halbiertes silbernes Rad am Spalt.“
(2) Die Flagge des Landkreises Offenbach zeigt auf zwei gleichbreiten Bahnen von rot und weiß in der Mitte das Kreiswappen des Landkreises Offenbach.
(3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen des Kreises.
§ 3 Kreistag
(1) Der Kreistag besteht aus 87 Abgeordneten.
(2) Der Kreistag und seine Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich.
(3) Auf Antrag von Vertretern der Medien ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen zum Zwecke der Berichterstattung aus öffentlicher Sitzung des Kreistages und seiner Ausschüsse zu gestatten, wenn nicht überwiegende schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem öffentlichen Interesse zur Berichterstattung entgegenstehen, oder die Funktionsfähigkeit der Arbeit des Kreistages anders nicht gewährleistet werden kann. Die Genehmigung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen kann im Interesse einer Vermeidung übermäßiger Beeinträchtigungen der Beratungen des Kreistages und seiner Ausschüsse auf nur einen einzelnen Antragsteller beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass anderen interessierten Medienvertretern gleichwertiger Zugang zu dem angefertigten Bild- und Tonmaterial zu gewähren ist.
(4) Soweit überwiegende schutzwürdige Rechte Dritter eine Beratung in nicht-öffentlicher Sitzung erforderlich erscheinen lassen, hat die Berichterstattung durch Bild- und Tonaufnahmen für die Dauer der nichtöffentlichen Beratungen zwingend zu unterbleiben.
(5) Das Verfahren im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung.
§ 4 Kreistagsvorsitzende oder Kreistagsvorsitzender
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte eine Vorstzende oder einen Vorsitzenden.
(2) Der oder die Vorsitzende des Kreistages hat sechs Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter.
§ 5 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss arbeitet kollegial.
(2) Er besteht aus dem Landrat oder der Landrätin, dem oder der Ersten und elf weiteren Kreisbeigeordneten.
(3) Die Stellen des Landrats oder der Landrätin, des oder der Ersten Kreisbeigeordneten sowie eines oder einer weiteren Kreisbeigeordneten werden hauptamtlich verwaltet.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisausschusses richtet sich nach § 37a der Hessischen Landkreisordnung.
§ 6 Ausländerbeirat
(1) Beim Kreis Offenbach wird ein Ausländerbeirat gebildet. Die Wahlzeit des Ausländerbeirats beträgt fünf Jahre. Über die Gültigkeit der Wahl zum Ausländerbeirat entscheidet der Kreistag.
(2) Der Ausländerbeirat besteht aus je zwei stimmberechtigten Delegierten der örtlichen Ausländerbeiräte im Landkreis Offenbach. Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Vertretung zu bestimmen.
Die Delegierten und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von den örtlichen Ausländerbeiräten aus ihrer Mitte gewählt. Wählbar sind Ausländerinnen und Ausländer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten vor dem Wahltermin zum Kreisausländerbeirat im Landkreis Offenbach haben; § 86 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und weitere Mitglieder zur Vertretung seiner oder seines Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind nach Maßgabe des § 4b der Hessischen Landkreisordnung ehrenamtlich tätig. § 7 dieser Hauptsatzung ist entsprechend anwendbar.
(4) Zur Anhörung durch den Kreistag reicht der Ausländerbeirat seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat bei dem oder der Kreistagsvorsitzenden ein. In Einzelfällen kann die Frist angemessen verlängert oder verkürzt werden. Hört der Kreisausschuss den Ausländerbeirat an, so gelten die Sätze eins und zwei entsprechend; die Stellungnahme ist bei der Landrätin oder dem Landrat einzureichen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Ausschüssen erfolgt in der Weise, dass die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Ausländerbeirats oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen. Beschließen Kreistag oder Kreisausschuss den Ausländerbeirat in ihrer Sitzung zu einer Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz eins entsprechend.
(6) Der Kreistag kann eine Satzung mit ergänzenden Bestimmungen erlassen.
§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
Der Ersatz der Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach § 18 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 27 der Hessischen Gemeindeordnung wird durch eine besondere Satzung geregelt.
§ 8 Kreishaushalt
Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und aufgrund des Kommunalwahlgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – durch Bereitstellung auf der Internetseite des Kreises Offenbach unter www.kreis-offenbach.de/amtliche-bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.
(2) Der nachrichtliche Hinweis auf die Bekanntmachung erfolgt unter Angabe der einschlägigen Internetadresse in der Tageszeitung „Offenbach-Post“.
In der Hinweisbekanntmachung wird, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung des Landkreises Offenbach handelt, auf das Recht aufmerksam gemacht, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, wird die öffentliche Bekanntmachung während der Dienststunden der Kreisverwaltung in der Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach (Kreishaus) an der Informationstafel des Foyers zur Einsicht für jede Person ausgehängt.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Absatz 1 für die Dauer von einer Woche, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Kreisverwaltung in Dietzenbach, beim jeweiligen Fachdienst, Werner-Hilpert-Straße 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
(4) Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Absatz 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt. I 1977, 409) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 10 Ehrungen
Der Landkreis kann Einwohnerinnen und Einwohnern des Kreises, die sich um ihn besonders verdient gemacht haben oder mindestens zwölf Jahre lang für ihn tätig waren, eine besondere Ehrung zuteil werden lassen. Näheres hierüber bestimmt eine Satzung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 1. Dezember 1960 sowie die Nachträge (Änderungssatzungen) vom 14. Dezember 1971 und 6. Mai 1977 und 29. April 1981 und 24. April 1985 und 22. Mai 2001 treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Dietzenbach, den 20. Juli 2005
Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach
Walter
Landrat
Hinweis
Die Änderung vom 20. März 2013 (§ 3 der Satzung) wurde in der Offenbach Post vom 10. April 2013 amtlich bekannt gemacht.
Die Änderung vom 4. Mai 2016 (§ 4 der Satzung) wurde in der Offenbach Post vom 18. Mai 2016 amtlich bekannt gemacht.
Die Änderung vom 18. Oktober 2023 (§ 9 und 10 der Satzung) wurde in der Offenbach Post vom 31. Oktober 2023 amtlich bekanntgemacht. Diese Änderung ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.