Satzung über die Verleihung eines Kulturpreises und Kulturförderpreises durch den Kreis Offenbach
§1
Der Preis wird im jährlichen Wechsel verliehen als
1.1 Kulturpreis
für hervorragende kulturelle Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Heimatpflege, der Volkskunde, der Literatur, der Musik oder bildenden und darstellenden Künste.
1.2 Kulturförderpreis
an Personen mit erkennbaren außerordentlichen künstlerischen Begabungen, die noch in der Ausbildung oder am Anfang ihrer Laufbahn stehen.
§2
Der Preis wird an Einzelpersonen oder Vereinigungen verliehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Kreis Offenbach haben oder deren Leistung auf den Kreis Offenbach bezieht.
§3
Für den Kulturpreis und den Kulturförderpreis stehen jeweils 3.070,00 Euro zur Verfügung. Die Preise sind teilbar.
§4
1. Über die Verleihung des Preises entscheidet der Kreisausschuss auf Vorschlag der Jury, der kraft Amtes folgende Mitglieder angehören:
a) der Landrat oder die Landrätin des Kreises Offenbach,
b) das zuständige Mitglied des Kreisausschusses,
c) eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des zuständigen Amtes der Kreisverwaltung.
2. Darüber hinaus gehören der Jury an:
a) je ein Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen,
b) sechs sachkundige Bürgerinnen und Bürger aus dem kulturellen Leben, dem Bereich Kunst, Kunsterziehung oder Heimatforschung, die auf Empfehlung des Ausschusses für europäische und kulturelle Angelegenheiten vom Kreistag berufen werden.
§5
Die Übergabe des Preises erfolgt in einer öffentlichen Feierstunde durch den Landrat/ die Landrätin oder seinen Vertreter/ seine Vertreterin oder ihre Vertreterin/ ihren Vertreter.
Die Satzung wurde in den Kreistagssitzungen vom 7. und 14. Februar 1990 und der Eurobetrag in der Sitzung vom 5. September 2001 beschlossen.