Zoohandel (artgeschützte Tiere), Erlaubnis
Volltext
Wenn Sie mit Wirbeltieren handeln, benötigen Sie eine Erlaubnis. Bei Handel mit artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis und EG-Bescheinigung sowie bei Exemplaren des Anhang A der EG-VO 338/97 eine Vermarktungsgenehmigung.
Ansprechpunkt
Meldung und EG-Bescheinigung:
An die Artenschutzbehörde (Obere Naturschutzbehörde), in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie bei dem jeweiligen Regierungspräsidium.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Abs. 1 Nr. 3b Tierschutzgesetz
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- Meldepflicht Artenschutz: § 7 Bundesartenschutzverordnung
- Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)
- Bundesnaturschutzgesetz
Kosten
- Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Warenwert des zu vermarktenden Exemplars und berechnet sich nach der
- Allgemeinen Verwaltungskostenordnung sowie der
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Einzelheiten beim zuständigen Veterinäramt sowie dem Artenschutzdezernat des zuständigen Regierungspräsidiums erfragen.
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.