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Wohnungsbau: Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen


Der Bau von sozialem Mietwohnraum in Hessen wird mit dem Landesprogramm Sozialer Mietwohnungsbau gefördert. Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.

Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, insbesondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt werden.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).

Hinweis:

Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, sind nicht antragsberechtigt.

Eckpunkte:

Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch

  • Neubauten,
  • Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
  • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird, oder
  • Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Wesentlich ist ein Bauaufwand dann, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Darlehensgrundbetrag beträgt 750,00 Euro je m² förderungsfähiger Wohnfläche. Um den unterschiedlichen Grundstückskosten Rechnung zu tragen, wird der Darlehensgrundbetrag um den m²-Preis des Grundstücks (Verkehrswert, mindestens 150,00 Euro, höchstens 500,00 Euro je m²) erhöht. Wird eine rollstuhlgerechte Wohnung geschaffen, wird das Darlehen um 95,00 Euro je m² Wohnfläche erhöht.

Das Baudarlehen wird für die Dauer von 20 Jahren zu einem Festzinssatz von 0,9 Prozent p. a. gewährt. Die Tilgung beträgt 1 Prozent jährlich.

Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 Prozent erhoben.

Belegungsbindung:

Die Wohnungen sind für die Dauer von 20 Jahren für Wohnungssuchende bestimmt, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung besitzen.

Rechtsgrundlage

Welche Gebühren fallen an?

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.