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Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren; Erteilung für Hunde


Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

An wen muss ich mich wenden?

Veterinäramt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Amtes erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit Angaben über
    • die Art der betroffenen Tiere,
    • die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
    • die Räume und Einrichtungen.
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person.

Voraussetzungen

Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss

  • auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
  • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende

  • Ernährung,
  • Pflege und
  • Unterbringung

der Tiere ermöglichen.