Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Wenn Sie lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.
Hinweis: Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)
Rechtsgrundlage
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.
Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung dürfen Sie die Beschäftigung aufnehmen.
Tipp: Nach 2 Jähriger Tätigkeit mit diesem Aufenthaltstitel in dem Beruf, für den Sie die Qualifikation nachgewiesen haben, dürfen Sie auch eine Beschäftigung in einem anderen Bereich annehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweis des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitsplatzangebotes und der Qualifikation
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
- bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
- über ein Jahr: 110,00 Euro
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 65,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 80,00 Euro
Hinweis: Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.