Waffenschein
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).
Ansprechpunkt
Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mit zu bringende Unterlagen und Formulare informieren.
Welche Gebühren fallen an?
- 25,00 bis 210,00 Euro
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:
- Volljährigkeit (18 Jahre),
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- Nachweis eines Bedürfnisses,*
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung,*
- Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.*
* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.
Dokumente
- Waffenwesen - Anzeige über den Verlust von Waffen, sonstigen waffenrechtlichen Gegenständen/Urkunden - nicht barrierefrei (PDF, 260 kB)
- Waffenwesen - Erlaubnis nach dem Waffengesetz - Antrag - nicht barrierefrei (PDF, 149 kB)
- Waffenwesen - Erwerb von Schusswaffen - Anzeige - nicht barrierefrei (PDF, 268 kB)
- Waffenwesen - Europäischer Feuerwaffenpass - Erteilung oder Verlängerung sowie Eintragung oder Austragung einer Waffe - Antrag - nicht barrierefrei (PDF, 267 kB)
- Waffenwesen - Veräußerung von Schusswaffen - Anzeige - nicht barrierefrei (PDF, 266 kB)