Anzeige nach § 3 BewachV - neuer Betriebsleiter (Bewachungsgewerbe)
Verfügt ein Gewerbebetrieb bereits über eine Erlaubnis nach § 34a GewO und es kommt ein neuer Betriebsleiter hinzu, so muss auch dieser von der zuständigen Behörde auf das Vorliegen der notwendigen Qualifikation überprüft werden.
Hierfür muss eine Anzeige nach § 3 BewachV gestellt werden.
Voraussetzungen
Gemäß § 34a GewO muss auch der neue oder weitere Betriebsleiter die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO erfüllen. Hierfür bedarf es dem Nachweis der Sachkunde.
Antragstellung
Die folgenden Unterlagen werden für die Anzeige (im Original) benötigt:
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- ausgefüllte Anzeige nach § 3 BewachV für den Betriebsleiter inklusive unterzeichnete Datenschutzerklärung,
- Kopie der Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweisdokumentes den Betriebsleiter,
- Erweiterte Meldebescheinigung für den Betriebsleiter (über die Wohnorte der letzten fünf Jahre),
- Sachkundenachweis für den Betriebsleiter,
- Arbeitsvertrag des Betriebsleiters.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nur Originalunterlagen akzeptiert werden können, die maximal drei Monate alt sind.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für die Überprüfung beträgt in der Regel 96,25 €.