Schulbezirke
Schulbezirke Grundschulen
Schulbezirke Grundschulen
Nach der Prämisse „Kurze Beine – kurze Wege“ hat jede Grundschule ein bestimmtes Einzugsgebiet, den sogenannten Schulbezirk, der vom Wohnort aus gut fußläufig erreichbar ist. Die Schulbezirke sind für die Schülerinnen und Schüler verbindlich. und werden für die Grundschulen von den Schulträgern durch Satzungen festgelegt (§ 143 Absatz 1 HSchG).
Um eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen, können bei benachbarten Schulbezirken sogenannte Überschneidungsgebiete festgelegt werden. Für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler legt der Schulträger im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und im Einvernehmen mit den zuständigen Schulen fest.
Satzung über die Bildung von Schulbezirken für Schulen des Kreises Offenbach
Schulbezirke Berufliche Schulen
Schulbezirke Berufliche Schulen
Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Ist dieser Träger mehrerer Berufsschulen, hat er für jede von ihnen nach Berufsfeldern, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufen einen Schulbezirk durch Satzung zu bilden. Die Satzung ist bei Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
Satzung über die Bildung von Schulbezirken für Schulen des Kreises Offenbach
Schulbezirke mehrerer Schulträger
Bilden mehrere Schulträger einen Schulverband als Träger einer Berufsschule oder eines Teiles von ihr oder schließen sie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, so ist das Gebiet des Schulverbandes oder das durch den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfasste Gebiet der Schulbezirk.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Offenbach zu Schulbezirksgrenzen der Beruflichen Schulen - nicht barrierefrei