Jugendarbeitsschutz: Ausnahmegenehmigung für Jugendveranstaltungen
Für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen schreibt das Jugendschutzgesetz bestimmte Altersgrenzen vor.
Von diesen Altersgrenzen können durch das Jugendamt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Kindern und Jugendlichen kann somit die Anwesenheit bei speziellen Jugendveranstaltungen (zum Beispiel Teenie-Ball) oder Veranstaltungen wie Faschingssitzungen ermöglicht werden. In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen erteilt wenn:
- genügend Aufsichten seitens des Veranstalters eingeplant sind
- die Veranstaltung jugendgeeignet ist, das heißt in direkter Nähe kein Alkohol ausgeschenkt wird
Bitte beachten Sie
- das Jugendamt hat die Möglichkeit, weitere Auflagen festzusetzten (zum Beispiel Beaufsichtigung der Kinder bis zur Abholung durch die Eltern)
- für die Ausnahmegenehmigung können unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren anfallen.
Hinweis
Anerkannte Träger der Jugendhilfe dürfen bei ihren Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung durch das Jugendamt
- Kindern bis 22 Uhr und
- Jugendlichen bis 24 Uhr
die Anwesenheit ohne Eltern oder erziehungsbeauftragte Person gestatten.
Anträge sollten spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden.
Für weitere Beratung melden Sie sich gerne bei uns.