Beistandschaft
Das Jugendamt informiert und berät die Eltern des Kindes zu den Themen:
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- Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
- die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann,
- die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt beurkunden zu lassen,
- die Möglichkeit eine Beistandschaft zu beantragen, sowie über die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft und
- die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich auch, wenn das Kind schon älter ist, an das Jugendamt wenden. Dort erhalten sie Informationen, Beratung und Unterstützung bei der Berechnung des Unterhalts für ihr Kind. Darüber hinaus hilft das Jugendamt bei der Erarbeitung einer gütlichen Einigung über den Kindesunterhalt, aber auch bei der gerichtlichen Geltendmachung und der späteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Auch wenn es im Vorfeld der Geburt um eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft geht, beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt.
Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt beziehungsweise von dem das Kind überwiegend betreut wird oder der insoweit die alleinige elterliche Sorge innehat, beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für das Kind einrichten lassen. Der Beistand kann dann das Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und kostenlos.
Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:
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- Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden
- Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
- Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
- Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt
- gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
- Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
- Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Eine Beistandschaft kann auch für den Fall eingerichtet werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen Jugendamt.
Für die Einleitung einer Beistandschaft genügt ein formloser schriftlicher Antrag beim zuständigen Jugendamt. Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des betreuenden Elternteils.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt beziehungsweise der das Kind überwiegend betreut. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt beziehungsweise der das Kind überwiegend betreut, kann auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.
Die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter allein, es sei denn:
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- die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen,
- sie heiraten einander oder
- das Familiengericht überträgt ihnen die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam.
In diesen Fällen steht den Eltern die Sorge gemeinsam zu. Solche Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt erfolgen kann. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen kraft Gesetzes die Sorge gemeinsam zu.
Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Bedarf.
Zur Beratung werden keine besonderen Unterlagen benötigt. Wenn zum Erstgespräch vorhandene Unterlagen mitgebracht werden, ermöglicht das eine zielgerichtete Beratung.
Kosten
Kosten
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und kostenlos.
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Frist
Frist
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Mit Eingang des Antrages auf Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem bisher allein sorgeberechtigten Antragsteller das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
§ 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben)
§ 1713 Bürgerliches Gesetzbuch (Antragsberechtigte)
§ 1714 Bürgerliches Gesetzbuch (Eintritt der Beistandschaft)
§ 1715 Bürgerliches Gesetzbuch (Beendigung der Beistandschaft)
§ 1716 Bürgerliches Gesetzbuch (Wirkung der Beistandschaft)
§ 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
§ 52a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
§ 55 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) (Beistandschaft, Pflegschaft und Amtsvormundschaft)
§ 56 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
§ 59 Beurkundung
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise (Besonderheiten)
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- Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
- Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt (Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen).
- Das Jugendamt führt das Sorgeregister für alle im Kreis Offenbach geborenen Kinder und Jugendliche.