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Quereinstieg in die Erziehertätigkeit

Erweiterung Fachkraftkatalog

Der Fachkräftekatalog § 25b HKJGB regelt die erforderlichen Qualifikationen von Fachkräften in hessischen Kindertageseinrichtungen. Im August 2023 wurde der Fachkräftekatalog entscheidend erweitert und ermöglicht auch Menschen ohne eine Erzieherausbildung, unter bestimmten Voraussetzungen, die Leitung von Kindertagesstätten oder von Kita-Gruppen zu übernehmen beziehungsweise als Fachkraft zur Mitarbeit in Kitas arbeiten zu können.

Leitung einer Gruppe oder Kindertagesstätte - Fachkräfte nach § 25b Absatz 1 HKJGB

Fachkräfte nach § 25b Absatz 1 HKJGB (Möglichkeit der Leitung einer Kindertagesstätte oder einer Kindergruppe) können nun auch „sonstige“ Personen sein, die über einschlägige Kenntnisse in vergleichbarem Umfang verfügen und diese zum Beispiel durch eine Qualifikation oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium - im In- oder Ausland, mindestens Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens) erworben haben. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das Ministerium für Soziales und Integration.

Dafür müssen folgende Leistungen in einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints erbracht werden:

    1. Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung,
    2. institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern,
    4. professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,
    5. Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen (maximal 30 Creditpoints werden berücksichtigt)
    6. Reflexion und Selbstevaluation (maximal 15 Creditpoints werden berücksichtigt)

Erforderlich sind außerdem die Anerkennung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von 160 Stunden innerhalb der nächsten zwei Jahre.

Weitere Details und Informationen sind online beim Hessischen Sozialministerium abzurufen sowie in den aktualisierten FAQs.

Fachkräfte zur Mitarbeit nach § 25b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 HKJGB

Tätigkeit als Fachkraft zur Mitarbeit - mit Ausbildung entsprechend DQR 4-Niveau

Nach § 25b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 HKJGB können Personen als Fachkräfte zur Mitarbeit in Kindertagesstätten tätig werden, wenn Sie über Folgendes verfügen:

    • einem mittleren Bildungsabschluss
    • eine abgeschlossene Ausbildung im In- oder Ausland entsprechend dem Qualifikationsniveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens 
    • über ausreichende Kenntnisse im Bereich der Frühpädagogik sowie über Erfahrungen in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern

Tätigkeit als Fachkraft zur Mitarbeit - mit Ausbildung ohne DQR 4-Niveau

Liegt eine Ausbildung auf DQR 4-Niveau 4 nicht vor, kann stattdessen im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Eignungsfeststellung längs eines sogenannten "pädagogischen Kompetenzprofil" durchgeführt werden. Dies liegt daran, dass DQR-Kompetenzniveaus auf formalen Bildungsniveaus basieren und informelle oder non-formale Bildung nicht berücksichtigen. Für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen können jedoch auch diese informellen und non-formalen Bildungswege relevant sein.

Voraussetzung für die Eignungsprüfung "pädagogisches Kompetenzprofil" ist der Nachweis über:

    • mindestens 3.000 Zeitstunden einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen

davon:

    • mindestens 160 Zeitstunden fachspezifische Grundkenntnisse in der Kindertagesbetreuung (erworben im Rahmen von Ausbildung, Studium oder Fort- und Weiterbildung)
    • und mindestens 480 Zeitstunden einschlägiger Praxiserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder (drei Monate in Vollzeit oder entsprechend längerer Zeitraum in Teilzeit

Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe können im Rahmen der insgesamt 3.000 Zeitstunden angerechnet werden. Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium stellt fest, ob ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen unter anderem durch Praxis, Ausbildung oder Fortbildung vorliegen. Die Überprüfung des sogenannten pädagogischen Kompetenzprofils beantragt der jeweilige Träger beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.

Erforderlich sind außerdem die Anerkennung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von 160 Stunden innerhalb der nächsten zwei Jahre. Fragen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen beantworten die Beratungs- und Unterstützungsstellen.

Das “pädagogische Kompetenzprofil” ist eine Chance für Leute, die aufgrund ihres Schul- oder Ausbildungsabschlusses das DQR 4-Niveau nicht erreichen, jedoch über viel einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung verfügen und dadurch über vergleichbare Kompetenzen verfügen. Beispiele sind: Tagesmütter/Kindertagespflegekräfte, Menschen mit Ausbildungen aus anderen Ländern oder die schon lange als Hilfskräfte in Betreuungseinrichtungen gearbeitet und/oder sich fortgebildet haben. Das pädagogische Kompetenzprofil überprüft also, welche Kompetenzen die Menschen mitbringen, unabhängig von formalen (Ausbildungs-) Abschlüssen.

Antrag auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Beratungsstellen

Bei Fragen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen helfen die Beratungs- und Unterstützungsstellen weiter.

Antrag auf staatliche Anerkennung von Hochschulabschlüssen in einem Sozialberuf

Das gesamt Antragsverfahren auf staatliche Anerkennung eines Hochschulabschlusses in einem Sozialberuf in Hessen wurde digitalisiert. Über das Formular kann die Anerkennung als

    • als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder nach § 25b Absatz 1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) oder
    • als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Kindheitspädagogin, Kindheitspädagoge nach dem Sozialberufeanerkennungsgesetz (SozAnerkG)

beantragt werden.