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Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit

Große Teile des Engagements in der Jugendarbeit werden für einen Beitrag zu einer demokratischen, inklusiven und sozialen Gesellschaft ehrenamtlich geleistet. Dabei investieren ehrenamtlich Tätige viel Zeit in ihr Engagement. Teilweise ist hierfür ein zusätzlicher Zeitrahmen notwendig, der das Berufsleben beeinflusst und betrifft.

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) hat hier eine Grundlage geschaffen, nach der eine Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit erfolgen kann. Hiernach erhalten alle privat Beschäftigten in Hessen einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit sowie für die Qualifikation für dieses Engagement.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration sowie des Hessischen Jugendrings.

Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller

Ehrenamtlich Tätige in Jugendverbänden oder Sportverbänden beziehungsweise -vereinen müssen einen Antrag auf Freistellung an den jeweiligen Landesverband, die jeweilige Landesgeschäftsstelle oder an die Sportjugend im Landessportbund Hessen stellen. Nach Prüfung und erfüllten Voraussetzungen erhalten die Beschäftigungsstellen eine Befürwortung der Freistellung. 

Ehrenamtlich Tätige bei sonstigen Trägern (zum Beispiel Jugendgemeinschaften ohne Landesorganisation oder ehrenamtlich Tätige in der kommunalen Jugendarbeit) müssen einen Antrag bei dem für sie zuständigen Jugendamt (abhängig vom Sitz des durchführenden Trägers) stellen. Für den Kreis Offenbach kann der Antrag mit einem digital ausfüllbarem Formular beantragt werden. Nach Prüfung und erfüllten Voraussetzungen erhalten die Beschäftigungsstellen eine Befürwortung der Freistellung. 

Informationen für Freistellung gewährende private Beschäftigungsstellen

Private Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 HKJGB gewähren, bekommen die enstandenen Kosten für Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung durch das Land Hessen erstattet.

Die Antragstellung für die Erstattung des während der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts (§ 47 HKJGB) erfolgt per Online-Antrag, welcher auf der Seite des Regierungspräsidium Gießen zu finden ist oder per Direktlink aufgerufen werden kann.