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Vorsorgevollmacht

Durch Krankheit oder einem Unfall können wir unvermittelt in eine Situation geraten, in der wir wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbständig wahrnehmen und regeln können.

Was passiert dann? Wer handelt und entscheidet für diese Person? Wer erledigt geschäftliche und finanzielle Angelegenheiten? Wer darf die Pflege organisieren? Wer setzt die Wünsche für eine Behandlung um oder darf in Operationen einwilligen?
Angehörige dürfen hier nicht einfach die rechtliche Vertretung übernehmen, so auch nicht Kinder für ihre Eltern und umgekehrt. Das gleiche gilt für Lebensgemeinschaften. Eine zeitlich befristete Ausnahme für den gesundheitlichen Bereich ist die Ehegattennotvertretung.

Mehr unter Ehegattennotvertretung

Für diesen Krankheitsfall gibt es die Möglichkeit durch eine privatrechtliche Vollmachterteilung vorzusorgen. In einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen wer Sie, ab wann, wie lange, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen rechtlich vertreten darf. Diese Vollmacht sollte nur einer Vertrauensperson gegeben werden. Sie können auch mehr als eine Person bevollmächtigen, entweder für den Verhinderungsfall oder aber je mit eigener Handlungsbefugnis. Das sollte unbedingt klar benannt werden. Es ist sinnvoll, die Vorsorgevollmacht mit der bevollmächtigten Person zu besprechen, damit diese auch ihr Einverständnis gibt. Die Vorsorgevollmacht sollte an einem Ort aufbewahrt werden, wo das Original im Ernstfall für die bevollmächtigte Person zugänglich ist.

Mit einer Vorsorgevollmacht können sie die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermeiden. Das Betreuungsgericht hat im Betreuungsverfahren zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht schon besteht oder erteilt werden kann. Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer Betreuung.

Die bevollmächtigte Person müssen sie selbst kontrollieren. Bei der Erteilung einer Vollmacht ist das Gericht als Aufsicht nicht beteiligt.

Aufgaben der bevollmächtigten Person

Es empfiehlt sich in einer Vorsorgevollmacht genau die Bereiche zu bestimmen, in denen die bevollmächtigte Person von der vollmachtgebenden Person vertreten werden möchte. Aufgabenbereiche können auch auf zwei bevollmächtigte Personen aufgeteilt werden.
Eine Formulierung „für alle Angelegenheiten“ ist zu unspezifisch.

Sollte eine Vollmacht erforderliche Bereiche nicht abdecken, dann kann zusätzlich eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.

Wenn die bevollmächtigte Person ihren Aufgaben nicht nachkommt oder die Vorsorgevollmacht nicht im Sinne der vollmachtgebenden Person nutzt, kann das Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung einrichten und – falls erforderlich – die zuvor erteilte Vollmacht mit dem Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ widerrufen.

Gibt es Vorschriften für die Form?

Grundsätzlich kann eine Vorsorgevollmacht formlos erteilt werden. Wichtig ist die persönliche Unterschrift der vollmachtgebenden Person, Ort und Datum. Es gibt aber auch Vordrucke für die Vorsorgevollmacht.

Beglaubigung der Unterschrift

Damit die Identität der vollmachtgebenden Person gesichert ist, kann ihre Unterschrift öffentlich-rechtlich beglaubigt werden. In Hessen geht dies zum einen bei den Ortsgerichten, die in jeder Gemeinde oder Stadt eine Vertretung hat. Auch die Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten. Die Gebühr je Beglaubigung beträgt bei der Betreuungsbehörde zehn Euro. Für die Beglaubigung ist das persönliche Erscheinen der vollmachtgebenden Person erforderlich. Wenn das nicht möglich ist, kann auch Mitarbeitende der Betreuungsbehörde zu ihnen nach Hause kommen. Mit der öffentlich-rechtlichen Beglaubigung sind auch Eintragungen im Grundbuch und auch die Annahme beziehungsweise Ausschlagung eines Erbes möglich.

Auch in einem Notariat kann die Unterschrift beglaubigt beziehungsweise die Vorsorgevollmacht beurkundet werden. Dort wird nicht nur die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt, sondern Sie werden auch über den Inhalt und die rechtlichen Auswirkungen der Vorsorgevollmacht beraten. Somit wird für eine rechtssichere Formulierung gesorgt. Bei Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Person muss diese vom Notariat überprüft und eine Beurkundung gegebenenfalls abgelehnt werden. Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht können so vermieden werden. Die Kosten für eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Registrierung im Vorsorgeregister

Empfohlen wird eine Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Denn eine Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden wird oder die bevollmächtigte Person keine Informationen mehr über den Eintritt des Notfalls hat.

Ist die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer hinterlegt, kann das Betreuungsgericht dort nachsehen und erhält Auskunft, ob eine Vorsorgevollmacht oder auch Betreuungsverfügung vorliegt. Sind Daten hinterlegt, bekommt das Amtsgericht auch diese mitgeteilt, sodass mit der bevollmächtigten Person Kontakt aufgenommen werden kann. Seit dem 1. Januar 2023 können auch ärztliche Praxen oder Krankenhäuser in das Zentrale Vorsorgeregister Einsicht nehmen, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt, bezüglich einer Ehegattennotvertretung.

Mehr unter Ehegattennotvertretung

Im Zentralen Vorsorgeregister wird nicht die Originalvollmacht hinterlegt, sondern die Daten der Vorsorgevollmacht werden eingetragen. Dies können postalisch oder auch via Internet hinterlegt werden. Für die Registrierung fällt eine einmalige Gebühr von 20,50 Euro an, für ein Lastschriftverfahren entstehen zusätzliche Kosten und für jeden weiteren Eintrag entstehen weitere Kosten von vier Euro. Für eine postalische Anmeldung beträgt die Gebühr 23,50 Euro. Eine Meldung über eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat ist kostengünstiger.

Vorsorgeregister - Kosten für Privatpersonen