§1 Aufgabe
(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der aktuellen Fassung und des Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 in der aktuellen Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Abfallentsorgung von Abfällen durch den Landkreis umfasst
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,
b) die Verwertung von Abfällen nach Maßgabe des Abschnittes über die Kreislaufwirtschaft §§ 7 – 14 KrWG
c) die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und zur Beseitigung überlassener Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Abfallbeseitigung) nach Maßgabe der §§ 15 – 16 KrWG.
§ 17 Absatz 1 und 2 KrWG bleiben unberührt. Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (Kleinmengen gefährlicher Abfälle, § 1 Absatz 4 und 5 HAKrWG), werden von dem Landkreis getrennt eingesammelt und befördert. Der Landkreis kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen, insbesondere Eigengesellschaften und kommunalen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist.
(3) Das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle wird von den kreisangehörigen Gemeinden nach den von ihnen erlassenen Satzungen über die Abfallentsorgung unter Beachtung dieser Satzung sowie des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen, soweit in § 10 keine andere Regelung getroffen ist. Die Abfallsatzungen der kreisangehörigen Gemeinden müssen im Einklang mit dieser Satzung stehen.
(4) Um die Möglichkeiten der Abfallverwertung weitestgehend nutzen zu können, sind im Kreisgebiet anfallende Abfälle nach verwertbaren Altstoffen und zu beseitigenden Restabfällen durch die kreisangehörigen Gemeinden und die sonstigen Anlieferer so weit wie möglich getrennt anzusammeln, bereitzustellen und anzuliefern. Besonderer Wert ist dabei auf die Sortenreinheit der getrennt zu sammelnden Abfälle zu legen. Die Bestimmungen des KrWG sind zu beachten
(5) Die Gemeinden transportieren die angesammelten Abfälle zu der gemäß § 9 dieser Satzung festgelegten oder per Verwaltungsakt bestimmten Abfallentsorgungsanlage.
(6) In diesem Gebiet der Gemeinden, mit denen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung besteht, erfüllt der Landkreis die Verpflichtung dieser Gemeinden.