§11 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Benutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach der jeweiligen Betriebsordnung. Hierbei ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

(2) Abfälle im Sinne der §§ 3, 4 Absatz 2, sind von den Abfallbesitzern bei der hierfür nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage anzuliefern.

(3) Der Landkreis oder der von ihm beauftragte Dritte kann Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen dieser Satzung oder der Betriebsordnung nicht eingehalten werden; im Einzelfall dabei entstehende Mehrkosten sind von dem Abfallanlieferer über die normale Gebühr hinaus nach §§ 17 Absatz 7, 18 Absatz 2 zu tragen.

Bei Bioabfällen mit einem Störstoffgehalt über 15 Prozent Volumen, kann die Annahme verweigert werden. In diesem Fall führt der Landkreis die Bioabfälle einer anderweitigen Entsorgung zu; im Einzelfall dabei entstehende Mehrkosten sind von dem Abfallanlieferer über die normale Gebühr hinaus nach §§ 17 Absatz 7, 18 Absatz 2 zu tragen.

Soweit sich erst im Nachhinein herausstellt, dass Abfälle, die im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 hätten zurückgewiesen werden müssen, angenommen wurden, so hat der Anlieferer die entstehenden erhöhten Entsorgungs-  und Transportkostenkosten über die Gebühr im Sinne des § 18 hinaus nach §§ 17 Absatz 7, 18 Absatz 2 zu tragen.