§12a Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Zum Zwecke der Berichterstattung aus den öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse wird Medienvertretung die Anfertigung von Bild- und Tonmaterial sowie die Liveübertragung von Sitzungen als Videostream im Internet gestattet, sofern nicht überwiegende schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem öffentlichen Interesse zur Berichterstattung entgegenstehen oder die Funktionsfähigkeit der Arbeit des Kreistages beziehungsweise des Ausschusses gefährdet erscheint.
(2) Im Übrigen ist das Anfertigen von Bild- und Tonmaterial nur mit vorheriger Einwilligung des Kreistagsvorsitzes beziehungsweise des Ausschussvorsitzes gestattet.
(3) Anträge zur Anfertigung von Bild- und Tonmaterial sowie einer Liveübertragung im Internet sind spätestens einen Tag vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden des Kreistages bzw. Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Es ist anzugeben, ob die komplette Sitzung oder nur bestimmte Tagesordnungspunkte aufgezeichnet und/oder übertragen werden sollen.
(4) Die Technik ist so aufzubauen, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung gewährleistet ist; spätestens 30 Minuten vor Sitzungsbeginn müssen die Aufbauarbeiten beendet sein.
(5) Der Kreistagsvorsitz beziehungsweise der Ausschussvorsitz weist vor Beginn der Sitzung auf die Übertragung und die Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied des Kreistages beziehungsweise des Ausschusses der Übertragung seines Bildes und Wortes widersprechen und jederzeit das Abschalten des Aufnahmegerätes verlangen kann.
(6) Die Kosten für die Anfertigung von Bild- und Tonmaterial sowie einer Liveübertragung von Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse als Videostream sind von den Antragstellern und Antragstellerinnen zu tragen.