§16 Form der Abstimmung

(1) Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich die geheime Abstimmung ausdrücklich vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss der Beratung, wobei der zur Abstimmung gestellte Antrag in seiner endgültigen Form festzustellen ist.

(3) Der Vorsitz stellt die Frage so, dass der Kreistag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen fasst. Sie müssen stets in bejahendem Sinne gefasst sein.

(4) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Antrag einer Fraktion findet eine namentliche Abstimmung statt.

(5) Das Ergebnis ist sofort durch den Vorsitz bekannt zu geben.

(6) Wird die Richtigkeit sofort angezweifelt, ist die Abstimmung sogleich zu wiederholen.