§17 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren nach § 16 Absatz 2 ist die von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde angelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Waage der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die Berechnung erfolgt in Euro pro Gewichtstonne (Euro/Tonnen).
(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren nach § 16 Absatz 3 ist die angelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Waage der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die Berechnung erfolgt in Euro pro Gewichtstonne (Euro/Tonnen). Sofern bei Kleinanlieferern (Handwagen, Pkw, Kombi, Kleinbusse, Anhänger und so weiter) eine Berechnung der Gebühren nach dem Gewicht untunlich oder unmöglich wäre, wird die Gebühr nach dem Volumen der angelieferten Abfälle berechnet (Absatz 3).
(3) Kann aus technischen oder sonstigen Gründen eine Berechnung nach dem Gewicht nicht erfolgen, so wird die Gebühr nach dem Volumen der Abfälle festgesetzt. Das Volumen wird vom Betriebspersonal der Entsorgungsanlage festgesetzt.
(4) Hat die Waage einer Entsorgungsanlage das Gewicht einer Anlieferung nicht oder nicht richtig angezeigt, so wird für diese Anlieferung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Anlieferungen gleichartiger Fahrzeuge des Anlieferers herangezogen. Sind für den Anlieferer noch keine drei Entleerungen gleichartiger Fahrzeuge registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Anlieferungen gleichartiger Fahrzeuge des Anlieferers herangezogen. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr gem. Abs. 3 nach dem geschätzten Volumen festgesetzt wurde.
(5) Abfallgut, das keine volle Tonne wiegt, wird anteilig seinem tatsächlichen Gewicht entsprechend berechnet. Abfallgut, dessen Volumen nicht einen ganzen Kubikmeter entspricht, wird anteilig seinem tatsächlichen Volumen entsprechend berechnet.
(6) Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung wegen der Art oder Beschaffenheit des angelieferten Abfalls die Regelsätze um mehr als 100 Prozent, so kann die Gebühr nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt werden. Die entstandenen Kosten sind dem Anlieferer nachzuweisen.
(7) Im Falle von Falschanlieferungen (§ 11 Absatz 3) werden Radlader- und Baggerstunden mit 80,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt und per angefangener halber Stunde berechnet. Dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten entstandenen Fremdkosten (zum Beispiel Containergestellung, Wiederaufladen, Abfallanalysen, Gutachten) werden mit einem Gemeinkostenzuschlag von 20 Prozent auf die Nettosumme dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die entstandenen Kosten sind dem Anlieferer nachzuweisen.
(8) Die Gebühr für die Sammlung und Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle gemäß § 1 Absatz 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) werden pro Einwohner und Sammlung erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die jeweils neueste Feststellung des Hessischen Statistischen Landesamtes.