§2 Ausschluss der Entsorgung
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle im Gebiet des Landkreises angefallenen Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
(2) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind
a) Abfälle und Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
b) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 48 KrWG.
c) Abfälle, die der Rücknahmeverpflichtung aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen (§ 17 Absatz 2 KrWG).
d) Schlämme und ähnliche Abfälle, soweit sie nicht wenigstens 35% Trockensubstanz enthalten.
e) Klärschlämme, soweit diese entsprechend der Klärschlammverordnung verwertbar sind und wenigstens 25% Trockensubstanz enthalten.
(3) Bestehen Zweifel, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen Abfälle zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung in und auf den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Entsorgungsanlagen zugelassen sind, kann der Landkreis oder der von diesem beauftragte Dritte die Annahme verweigern bis der Anlieferer die Unbedenklichkeit des Abfalls durch ein fachtechnisches Gutachten nachweist und/oder die zuständige Behörde über die Zulässigkeit der Entsorgung entscheidet. Die Kosten des fachtechnischen Gutachtens trägt der Anlieferer.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen selbst untersuchen, oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen lassen, wenn schädliche Verunreinigungen oder Probleme zu besorgen sind, die eine Entsorgung der Abfälle in den entsprechenden, in § 9 Absatz 1 Nummer 4 genannten Entsorgungsanlagen erschweren könnten. Die Abfallanlieferer sind zur Duldung der Untersuchungen verpflichtet und tragen die Untersuchungskosten.
(4) Über Absatz 2 hinaus kann der Landkreis in Einzelfällen mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle vom Anliefern, Behandeln, Lagern und Ablagern und Verwerten ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Landkreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, sie bis zur Entscheidung des Regierungspräsidiums auf ihrem Grundstück oder an anderer Stelle so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 28 und 29 KrWG) nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG (§§ 6- 9 KrWG) und des HAKrWG zu entsorgen.