§2 Gebührenschuld

(1) Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Absatz 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.

(2) Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid selbst keine andere Regelung getroffen wird.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Absatz 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.

(4) Das Verlassen der Unterkunft ist dem Landkreis Offenbach unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Absatz 3 Landesaufnahmegesetz) und damit die Gebührenschuld.