§ 2 Mitglieder

2.1. Dem Beirat gehören mit vollem Stimmrecht neun vom Kreisausschuss zu berufende Mitglieder an, die besondere, für den Denkmalschutz zweckdienliche Sachkenntnisse besitzen.
2.2. Die im Kreistag vertretenen politischen Parteien entsenden in den Beirat je ein Mitglied mit beratender Stimme.