§20 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind nur die Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung innerhalb des Kreistags beziehen.
(2) Jedes Kreistagsmitgleid ist berechtigt, zu jeder Zeit während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird sofort nach Beendigung der Ausführungen der Rednerin/ des Redners erteilt, der beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Antragstellung spricht.
(3) Nachdem der Antrag zur Geschäftsordnung gestellt ist, hat die Vorsitzende/ der Vorsitzende unmittelbar das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung soll je Fraktion nur einmal das Wort erteilt werden.
(4) Der Vorsitz lässt unmittelbar nach Gegenrede über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Ist keine Gegenrede erfolgt, so gilt der Antrag als angenommen.
(5) Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte kann jederzeit während der Beratung gestellt werden. Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann diese Anträge nicht stellen, es sei denn, dass er bisher lediglich als Antragstellerin/ Antragsteller oder Berichterstatterin/ Berichterstatter das Wort hatte.
(6) Wird ein Antrag nach Absatz 5 gestellt, so gibt die/ der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
Das weitere Verfahren richtet sich nach Absatz 3 und 4.