§27 Ausschussvorsitzende
(1) Die/ Der Vorsitzende des Kreistags beruft die erste Sitzung eines Ausschusses ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl der/ des Ausschussvorsitzenden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse laden zu den Sitzungen im Benehmen mit der/ dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss in elektronischer Form unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) ein.
(4) Zwischen dem Zugang der elektronischen Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen; in eiligen Fällen kann die/ der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen.
(5) § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Sitzungen der Ausschüsse, die der Vorbereitung einer Kreistagssitzung dienen, sollen frühestens am fünften Tag nach Abgang der elektronischen Ladung zur Kreistagssitzung stattfinden.