§28 Teilnahmerechte

(1) Die/ Der Kreistagsvorsitzende und deren Stellvertretung sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden der Fraktionen oder deren Stellvertretung.

(2) Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Kreistagsabgeordnete können auch an nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilnehmen.

(3) Die Vorschriften des § 38 Absatz 2 Hessische Kreisordnung (HKO) über den Wahlvorbereitungsausschuss bleiben unberührt.