§3 Benutzungsrecht
(1) Zur Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannt sind, sind die kreisangehörigen Gemeinden berechtigt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Besitzer, deren Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden zu überlassen sind, die aber vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, ihre Abfälle dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten unmittelbar bei den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen zum Zwecke des Behandelns, Lagerns und Ablagerns zu überlassen. Diese Regelung gilt nicht für Abfälle, die gemäß § 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
(3) Werden Abfälle nicht sortenrein gemäß den Vorgaben des § 1 Absatz 4 angeliefert, so entscheidet der Landkreis über eine Entsorgung dieser Abfälle als Restmüll.