§3 Höhe der Unterbringungsgebühren
(1) Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Absatz 2 bis 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 4 Absatz 3 Satz 2 Landesaufnahmegesetz). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet (§ 1 Absatz 1).
(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat bei einer Gemeinschaftsunterkunft 450,00 Euro.