§30 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.