§31 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit sich nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt, finden auf die Ausschüsse die Vorschriften über den Kreistag sinngemäß Anwendung.
(2) Dies gilt insbesondere für die Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Wahlen, die Aufgaben der/ des Ausschussvorsitzenden, die Teilnahme des Kreisausschusses, die Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und die Niederschrift über die Ausschusssitzungen.