§33 Entscheidung über Auslegungsfragen

(1) In Zweifelsfragen über Auslegung und Handhabung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitz des Kreistages. Wird gegen seine Entscheidung Widerspruch erhoben, so entscheidet der Kreistag endgültig.

Der Schriftverkehr mit den Kreistagsabgeordneten obliegt der/ dem Kreistagsvorsitzenden.