§4 Benutzungszwang

(1) An die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungseinrichtungen ist jede Gemeinde des Landkreises mit den in ihrem Gebiet eingesammelten Abfällen angeschlossen. Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten alle von ihnen eingesammelten Abfälle zu den nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und nach dessen Vorgabe zu übergeben. Dies gilt auch für die in den Wertstoffhöfen, Bauhöfen und ähnlichen Anlagen eingesammelten Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus Haushaltungen.

(2) Die Besitzer, deren Abfälle den kreisangehörigen Gemeinde zu überlassen sind, die aber vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, ihre Abfälle zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und entsorgen zu lassen, soweit der Kreis diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung verpflichtet ist (Benutzungszwang).

(3) Ein Benutzungszwang besteht nicht,

a) soweit Abfälle nach § 2 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,

b) für Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,

c) für Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind und die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies dem Landkreis nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

d) für Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies dem Landkreis nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

e) für Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,

f) für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,

g) für pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 48) zugelassen ist,

h) für Abfälle, bei welchen aufgrund der §§ 25 und 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Rücknahme und Rückgabepflichten festgelegt wurden.

(4) In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers vom Kreis eine Ausnahme vom Benutzungszwang zugelassen werden.

(5) Abweichend von Absatz 2 können im Einzelfall, auch wenn eine Entsorgungspflicht des Landkreises nicht besteht und nur, soweit betriebliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Entsorgung angenommen werden.