§4 Gebührenermäßigung und -erhöhung

(1) Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt.

(2) Im Fall des Abs.1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylblG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB II zu berücksichtigen.

(3) Für den nachfolgenden Personenkreis ermäßigen sich die Unterbringungsgebühren nach § 3 auf die nach § 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Verteilungs – und Unterbringungsgebührenverordnung des Landes Hessen festgesetzte Gebühr für einen Einpersonenhaushalt:

a)  alleinstehende Auszubildende (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Berufsauszubildende) ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII;

b)  schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des SGB IX nach Vorlage der Feststellung nach § 152 SGB IX.

Für den – auch teilweisen – Erlass der Gebühren gelten im Übrigen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eine Gebührenermäßigung nach Absatz 3 erfolgt nicht,

a) wenn der Gebührenschuldner/in eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt;

b) wenn der/die Gebührenschuldner/in schwerwiegend gegen eine Anordnung, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Grundlage einer Hausordnung getroffen wurde, verstößt;

c) bei rückständigen Gebühren von mehr als zwei Monatsbeträgen