§4 Zuschläge
Für Amtshandlungen, für die nach den jeweils geltenden Tarifverträgen Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorgesehen sind, wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat.
Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage.