§5 Meldepflicht
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten jede wesentliche Änderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich zu melden sowie alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass Abfälle von der Einsammlung ausgeschlossen werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt in gleicher Weise für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 4 Absatz 2 seine Abfälle unmittelbar anzudienen hat, auch im Fall des erstmaligen Anfalls von Abfällen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle zu einer der in § 9 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Abfallentsorgungsanlage unmittelbar befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.