§6 Entstehen der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.