§6 Widerstreit der Interessen
(1) Eine Kreistagsabgeordnete beziehungsweise ein Kreistagsabgeordneter darf, abgesehen von der Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen, nicht in Angelegenheiten beratend oder entscheidend wirken, wenn sie/ er
- durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
- Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehört.
- eine natürliche oder juristische Person nach Nummer 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung).
- bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nummer 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist.
- bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nummer 1 als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, dass sie/er diesem Organ als Vertretung des Kreises angehört oder vom Kreis in das Organ entsandt worden ist.
- in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn die/der Kreistagsabgeordnete an der Entscheidung lediglich als Angehörige/r einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet der Kreistag.
(3) Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher der/ dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 2.
(4) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- die oder der Verlobte,
- Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummer 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
- in den Fällen der Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.