§7 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfallabfuhr oder -annahme, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, betriebswichtigen Arbeiten, gesetzlicher Wochenfeiertage, behördlicher Verfügungen, Verlegungen eines
Zeitpunktes oder wegen Umständen die der Landkreis beziehungsweise die Betreiber nicht zu vertreten haben, wie etwa höhere Gewalt, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Gebührenminderung oder auf Schadensersatz.
Der Landkreis oder der von diesem beauftragte Dritte sorgt in diesen Fällen für Übergangsregelungen, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachungen den Betroffenen mitgeteilt werden können. Hierzu gehört auch die vorübergehende Zuweisung einer anderen Abfallentsorgungsanlage.
Ist die Annahme des Abfalls aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie alsbald und soweit wie möglich nachgeholt.