1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Kreises Offenbach für die Beförderung

- Entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und

- Entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nummer 4 GGVSEB.