2. Anerkennung auf kommunaler Ebene
2.1 Bei Anträgen örtlicher Jugendgemeinschaften kann auf die Vorlage von Satzung und Geschäftsordnung verzichtet werden, wenn aus einer Beschreibung Zielsetzung und Formen der Willensbildung in der Jugendgemeinschaft hinreichend erkennbar sind.
2.2 Jugendgemeinschaften und Jugendverbände, die nicht einem Landesverband angehören, der nach Ziffer römisch zwei, Punkt drei dieser Richtlinien anerkannt wurde, richten den Antrag an den Magistrat/Kreisausschuß - Jugendamt - der Stadt oder des Landeskreises, in der/dem sie tätig sind und anerkannt werden wollen. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Jugendwohlfahrtsausschusses der Magistrat/Kreisausschuß - Jugendamt -.
2.3 Der Jugendwohlfahrtsausschuß soll vor seiner Stellungnahme den Antragsteller anhören.
2.4 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
2.5 Wird dem Antrag stattgegeben, trägt das Jugendamt die Anerkennung in eine Liste ein und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
2.6 Die Jugendämter legen jährlich einmal zum 1. April eine Übersicht über die neu anerkannten Jugendgemeinschaften dem Landesjugendamt vor. Ablehnende Bescheide sowie der Widerruf und die Rücknahme von Anerkennungen sind dieser Übersicht beizufügen.