2. Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3 sind zur Nutzung als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§35a Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB) sowie innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge:
- autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, mit oder ohne Mittelstreifen),
- Bundesstraßen,
- Landesstraßen,
- Kreisstraßen und zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO)
- Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO),
soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen.
2.4 Sonstige geeignete Straßen
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation, und die Minimierung besonderer Risiken im Anliegerbereich (zum Besipiel Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.
Hinweis:
Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient gegebenenfalls der Rechtssicherheit.