3. Verfahren

Mit dem Antrag auf Förderung ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser besteht aus folgenden Unterlagen:

  1. Belegliste mit Auflistung aller eingereichten Belege, Zuordnung zu den Positionen der förderungsfähigen Kosten sowie Erläuterung für welchen Zweck die Materialien angeschafft wurden (Jugendgruppenarbeit, Jugendband, besondere Aktionen, Zeltlager et cetera) Ein Vordruck wird von der Kreisjugendförderung bereitgestellt.
  2. Lesbare Kopien der Originalbelege (Datum, Betrag und die angeschafften Gegenstände müssen deutlich zu erkennen sein). Kassenbon sind aufzukleben.
  3. Wenn vorhanden, Werbung, Flyer, Presseartikel zu den durchgeführten Maßnahmen.

Wird in Ausnahmefällen eine Abschlagszahlung geleistet, ist der Verwendungsnachweis unverzüglich nachzureichen. Ist dies nicht der Fall, werden die Mittel zurückgefordert.

Die beabsichtigte Neuanschaffung von Kleinbussen ist mit einem Kostenvoranschlag und einer ausführlichen Begründung bis zum 1. April des jeweiligen Jahres anzumelden. Bei einem irreparablen Defekt eines bereits vorhandenen Kleinbusses ist der Bereich 51.4 Jugendförderung und Frühe Hilfen schnellstmöglich zu informieren.

Antragsschluss für Förderanträge ist der 15. November des laufenden Jahres; hierbei ist der Tag der Beendigung der jeweiligen Maßnahme ausschlaggebend.

Die Höhe und der Zeitpunkt der Förderung wird den Antragstellernund Anteagstellerinnen in einem Bewilligungsbescheid mitgeteilt.

Angeschafftes Material ist zu inventarisieren. Das Inventarverzeichnis ist auf Verlangen vorzulegen.

Die Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen sind für die ordnungsgemäße Verwendung aller geförderten Geräte und Materialien verantwortlich.