Andere Aufgaben des Jugendschutzes

Jugendschutzgesetz

Im Juli 2002 wurde ein neues Jugendschutzgesetz vom Bundestag verabschiedet, das das alte Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ablöst. Hier wird die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, Nachtbars, Discotheken und Spielhallen geregelt. Weitere Paragraphen bestimmen die Abgabe und den Konsum von Bier, Wein und Branntwein, wie auch von Tabakwaren.

Das Jugendschutzgesetz ist kein Strafinstrument gegen Kinder und Jugendliche, es regelt die Strafen (Ordnungswidrigkeit und Bußgeld) für Veranstalter und Gewerbetreibende, wenn sie sich nicht an die Bestimmungen halten.

Der Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen wird durch die Altersfreigabe der Filme geregelt. Ebenso ist die Abgabe von Filmen und Computerspielen sowie das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten nur für das entsprechende Alter erlaubt. Die Freigabekennzeichen müssen auf den Spielen und Filmen angebracht werden. Ist kein Kennzeichen vorhanden, sind die Inhalte der Medien nicht für Kinder und Jugendliche geeignet.

Bekanntmachung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen durch Aushang in Gaststätten und Restaurants

Für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze sind wir die im Kreis Offenbach zuständige Behörde. Die Änderungen des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Jugendschutzgesetzes müssen mit einem gültigen Aushang in Restaurants, Gaststätten und Diskotheken kenntlich gemacht werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Junge Menschen befinden sich noch in ihrer körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung. Um sie vor Überforderung und Gefahren durch Erwerbsarbeit zu bewahren, hat der Arbeitgeber auf spezielle Regelungen zu achten. Dies gilt für Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre).

Werden Jugendliche beschäftigt, sind Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.

Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 JArbSchG auf Antrag bewilligen.