Benutzungsordnung für schulische Räume und Einrichtungen des Kreises Offenbach
Der Kreis Offenbach stellt seine schulischen Räume und Einrichtungen auch außerhalb der schulischen Nutzung der Öffentlichkeit zur Verfügung. Sie sind öffentliche Einrichtungen und somit vor jeder Beschädigung und Verunreinigung zu schützen.
1. Zuständig für die Vergabe von schulischen Einrichtungen für außerschulische Zwecke sind die Magistrate oder Gemeindevorstände aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach.
1.1 Bei der Überlassung von schulischen Einrichtungen ist vor der Benutzung zwischen Benutzer oder Benutzerin und Magistrat oder Gemeindevorstand ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.
1.2 Mit der Vertragsunterzeichnung erkennt der Benutzer oder die Benutzerin die Benutzungsordnung des Kreises an und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
1.3 Für die Benutzung schulischer Räume und Einrichtungen durch kreisfremde Vereine und Verbände und nichtgewerbliche Benutzerinnen oder Benutzer wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Es wird von dem mit der Vergabe beauftragten Magistrat oder Gemeindevorstand in Rechnung gestellt und ist an die Kreiskasse des Kreises abzuführen.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
2. Für individuelle private und gewerbliche Zwecke werden schulische Einrichtungen in der Regel nicht zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Veranstaltungen parteipolitischer und weltanschaulicher Art.
2.1 Übernachtungen in schulischen Räumen sind zunächst nicht gestattet. Eine Sondergenehmigung ist mit einem entsprechenden Formular beim Kreis Offenbach, Fachdienst Schule und Bildung, einzureichen und genehmigen zu lassen. Eine 14-tägige Vorlaufzeit ist zwingend einzuhalten.
2.2 Tiere dürfen in schulische Räume und Turnhallen nicht mitgenommen werden.
2.3 Das Rauchen und der Verkauf und Konsum alkoholischer Getränke auf dem Schulgelände ist untersagt.
2.4 Der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken kann nur aufgrund einer gesondert beim vergabeberechtigten Magistrat oder Gemeindevorstand zu beantragender Genehmigung gestattet werden.
Speisen und Getränke dürfen nicht in den Sportbereich der Turnhalle mitgenommen werden. Den in diesem Zusammenhang mit dem Verkauf von Speisen und Getränken entstehenden Abfall hat der Benutzer oder die Benutzerin auf eigene Kosten zu beseitigen. Ebenso hat er oder sie die Kosten für eventuell anfallende Sonderreinigungen zu tragen.
2.5 Bei der Benutzung der schulischen Einrichtungen sind die Belange des Umweltschutzes (zum Beispiel der Gebrauch von umweltverträglicher Produkte) und der Energieeinsparung (zum Beispiel der Verbrauch von Strom, Wasser, Wärme) zu beachten. Der Benutzer oder die Benutzerin ist zu folgenden Maßnahmen der Abfallvermeidung verpflichtet:
a) Getränkedosen aus Metall und Einwegflaschen aus Glas oder Kunststoff sollen grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.
b) Getränkeverpackungen aus Verbundstoffen (zum Beispiel bei Milch und Kakao) sind zu vermeiden.
3. Die Benutzung der überlassenen schulischen Räume und Einrichtungen ist nur für den vereinbarten Zweck und während der vereinbarten Benutzungszeit gestattet.
3.1 Bei jeder Benutzung der schulischen Räume und Einrichtungen muss ein verantwortlicher Leiter oder eine Leiterin anwesend sein. Er oder sie hat die überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen (Sport- und Spielgeräte) vor Gebrauch auf ihre Funktionstüchtigkeit beziehungsweise Sicherheit hin zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel und Schäden müssen unverzüglich dem Hausmeister oder der zuständigen Hausmeisterin oder der mit der Aufsicht betrauten Person gemeldet werden. Schadhafte Anlagen, Geräte und dergleichen dürfen nicht benutzt werden; sie werden von dem Hausmeister oder der zuständigen Hausmeisterin oder der mit der Aufsicht betrauten Person sofort gesperrt.
3.2 Bei der Benutzung von Turnhallen für sportliche Zwecke können alle festen und beweglichen Sportgeräte, die zur Halleneinrichtung gehören, benutzt werden; ausgenommen sind schulische Kleingeräte.
3.3 Soweit der Benutzer oder die Benutzerin schulische Geräte und Gegenstände beschädigt, ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.
3.4 Die Unterbringung vereinseigener Geräte und Gegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kreises. Für eingebrachte Gegenstände und Geräte wird keine Haftung übernommen.
3.5 Der Benutzer oder die Benutzerin hat dafür zu sorgen, dass ständig genügend Personen anwesend sind, die aufgrund ihrer Ausbildung „Erste Hilfe“ leisten können. Bei Veranstaltungen ist die Anwesenheit eines oder einer anerkannten Sportarztes oder Sportärztin sicherzustellen, wenn dies bei Ausübung einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise gefordert wird.
4. Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen nur an den vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Es ist nicht gestattet, mit Motorfahrzeugen auf dem Schulgelände zu fahren und diese sowie Fahrräder in die schulischen Räume und Einrichtungen mitzunehmen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Versorgungs-, Sanitäts- und Polizeifahrzeuge.
4.1 Der Kreis ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderoben, Fahrzeugstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen.
4.2 Das Anbringen von Werbung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kreises gestattet.
5. Der Benutzer oder die Benutzerin haftet gegenüber dem Kreis für alle Personen- und Sachschäden, die aus oder während der Benutzung entstehen. Er oder sie verpflichtet sich, eine dieses Risiko einschließende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese dem mit der Vergabe betrauten Magistrat oder Gemeindevorstand auf Verlangen nachzuweisen. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Haftung des Kreises als Grundstückseigentümer gemäß § 836 BGB. Die Haftpflicht des Kreises wird ansonsten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6. Der Kreis wird durch Verträge nicht daran gehindert, schulische Räume und Einrichtungen ganz oder teilweise zu sperren. Er wird, soweit dies möglich ist, eine beabsichtigte Sperrung frühzeitig ankündigen. Er haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer oder der Benutzerin aus einer Sperrung beziehungsweise Eigennutzung entstehen. Der Kreis Offenbach hat bei Eigenbedarf jederzeit das Recht, schulische Räume und Einrichtungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist selbst zu nutzen.
6.1 Den Anweisungen aufsichtsbefugter Personen (Schulleiter oder Schulleiterin, Hausmeister oder Hausmeisterin, Vertreter oder Vertreterin des Magistrats oder Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) ist unverzüglich Folge zu leisten, sofern es sich um die Einhaltung der Benutzungsordnung handelt. Die Turnhallenordnung ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.
Personen, die gegen die Benutzungs- oder Turnhallenordnung verstoßen, kann der Aufenthalt auf dem Schulgelände untersagt werden.
7. Fundsachen sind bei dem Hausmeister oder der Hausmeisterin beziehungsweise bei der mit der Aufsicht betrauten Person abzugeben. Über sie wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
Stand November 2023
Kreis Offenbach
Der Kreisausschuss