Das Betreuungsverfahren oder wie kommt es zur Einrichtung einer Betreuung (§ 1817 BGB)

Das Betreuungsverfahren wird beim zuständigen Amtsgericht geführt, in dessen Bereich die zu betreuende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist meist das für den Wohnort zuständige Gericht. Dort kann jede Person für sich die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung beantragen. Es kann aber auch jede andere Person oder Institution die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anregen, wenn ein begründeter Hilfebedarf besteht. Das Betreuungsgericht prüft im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ob die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen. Die Betreuungsbehörde soll aus sozialen Gesichtspunkten eine Einschätzung vornehmen, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist und soll auch über andere Hilfen beraten. Hierzu erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht und schlägt dann auch eine Betreuungsperson vor.

Kann sich die betroffene Person nicht selbst im Verfahren vertreten, dann wird auch eine Verfahrenspflegschaft eingesetzt, um die Rechte der zu betreuenden Person zu vertreten. Zuletzt findet eine Anhörung durch das Gericht statt. Das ist ein persönliches Gespräch mit der zu betreuenden Person. Das Gericht beschließt schließlich die Einrichtung, den Umfang und die Dauer der Betreuung. Spätestens nach sieben Jahren muss die dauerhafte Betreuung überprüft werden. Es besteht immer auch die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.