Einführung des Euro (Änderung von Satzungen)

Aufgrund der § 5, 18, 29 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung vom 01. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 I, Seite 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 588, 594), in Verbindung mit § 1, 2, 8 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen vom 17. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 225), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 562), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und des Katastrophenschutzes (HBKG), in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 530), in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen, in der Fassung vom 24. November 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 499), in Verbindung mit § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVerwKostG), in der Fassung vom 03. Januar 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezmeber 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 429) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 05. September 2001 folgende Satzungsänderungen beschlossen:

1. Satzung über die Verleihung eines Umweltpreises des Kreises Offenbach (Umweltpreis)

Die Satzung über die Verleihung eines Umweltpreises des Kreises Offenbach vom 5. Dezember 1984 in Fassung vom 2. Februar 1997 wird in § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:

Der Umweltpreis wird in der Regel alljährlich verliehen. Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 2.500 Euro (in Worten: Zweitausendfünfhundert Euro).

2. Satzung über die Verleihung eines Jugendpreises für Naturschutz und Landschaftspflege des Kreises Offenbach (Jugendpreis)

Die Satzung über die Verleihung eines Jugendpreises für Naturschutz und Landschaftspflege vom 5. Dezember 1984 in der Fassung vom 8. November 1995 wird in § 1 wie folgt geändert:

Der Jugendpreis für Naturschutz und Landschaftspflege besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: Eintausend Euro).

3. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes des Kreises Offenbach

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes des Kreises Offenbach gemäß § 8 des Gesetzes über die Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (HRDG) vom 24. November 1998 wird wie folgt geändert:

a) § 4 Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

An Gebühren werden für jeden Einsatz der im Kreis Offenbach stationierten Notarztsysteme 240,82 Euro erhoben.

b) § 8 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gefahrenverhütungsschauen und -nachschauen im Kreis Offenbach

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gefahrenverhütungsschauen und –nachschauen im Kreis Offenbach wird wie folgt geändert:

a) § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für jeden an der Gefahrenverhütungsschau und an der –nachschau Teilnehmenden notwendigen Gefahrenverhütungsbeauftragten je angefangene halbe Stunde 71,00 Euro.

b) § 7 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

5. Satzung über die Verleihung eines Kulturpreises und Kulturförderpreises durch den Kreis Offenbach

Die Satzung über die Verleihung eines Kulturpreises und Kulturförderpreises durch den Kreis Offenbach wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

Für den Kulturpreis und den Kulturförderpreis stehen jeweils 3.070,00 Euro zur Verfügung. Die Preise sind teilbar.

6. Satzung über die Verleihung eines Bürgerpreises für ehrenamtliche Sozialarbeit des Kreises Offenbach

Die Satzung über die Verleihung eines Bürgerpreises für ehrenamtliche Sozialarbeit des Kreises Offenbach wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

Der Bürgerpreis wird in der Regel jährlich verliehen. Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 1.540,00 Euro. Urkunde und Geldzuwendung werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht.

7. Satzung des über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS - )

Das Verwaltungskostenverzeichnis als Anlage zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 20. Dezember 1999 wird in allen Gebührenbeträgen und Bemessungsgrundlagen auf Euro umgestellt und erhält folgende Fassung:

NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
6 Bauen und Wohnen    
61 Baugenehmigung    
611
von Baumaßnahmen, soweit sie sich nicht auf bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung beziehen und von Kleingaragen
je 511,30 Euro Rohbausumme

6,14 Euro, mindestens 102,00 Euro

612
von Baumaßnahmen, die sich auf bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung wie Versammlungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser, Gewerbe- und Industrieanlagen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Krankenanstalten, Schulen sowie Mittel- und Großgaragen beziehen.
je 511,30 Euro Rohbausumme
9,20 Euro, mindestens 128,00 Euro
613

für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon

über 800 Kubikmeter umbauten Raumes


mindestens 102,00 Euro
6131

in besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Hochhäuser, bauliche Anlagen mit großem Volumen oder aus besonderen Baustoffen, technischschwierige Arbeiten)

über 2.500 Kubikmeter umbauten Raumes

je Kubikmeter

0,13 Euro, höchstens 256,00 Euro

mindestens 256,00 Euro

614

für Aufschüttung, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen sowie Kinderspielplätze

über 200 Quadratmeter

je Kubikmeter

0,10 Euro, höchstens

10.226,00 Euro

mindestens 102,00 Euro

615
Schließt eine Baugenehmigung, Genehmigungen nach anderer Rechtsvorschrift ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden wegen der Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden, Zuschläge erhoben für
je Quadratmeter

0,51 Euro

höchstens 2.557,00 Euro

6152
die Beteiligung der Denmalschutzbehörde

26,00 Euro bis 256,00 Euro
6153
die Beteiligung der Wasserbehörden
pauschal
102,00 Euro
6154
die Beteiligung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
pauschal
102,00 Euro
6155
die Beteiligung anderer Behörden und Stellen
je Behörde oder Stelle
102,00 Euro
616
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft


6161
Entscheidung über die Zustimmung (§75 Hessische Bauordnung)
75 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 614, 631, 632, 641
mindestens 77,00 Euro
6162
Schließt die Zustimmung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein, werden wegen der Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden Zuschläge nach Nummer 6151 bis 6155 erhoben.


6163
Zurückweisung eines Zustimmungsvertrages (§ 75 Absatz 4 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Hessische Bauordnung)

51,00 Euro
6164
Ablehnung eines Zustimmungsantrages
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6161 und 6162
mindestens 77,00 Euro
62
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung


621
Bauzustandsbesichtigung nach § 80 Hessische Bauordnung


6211
Besichtigung des Rohbaues
nach Zeitaufwand

6212
Besichtigung nach Fertigstellung
nach Zeitaufwand

6213

Besichtigung bei Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes

Definition: Der Umfang ist das Verhältnis des/der in Benutzung zu nehmenden Volumens/Fläche zum/zur Gesamtvolumen/ -fläche des Vorhabens

nach Zeitaufwand

6214
Erforderliche Nachbesichtigung wegen festgestellter Mängel


62141
mit Beanstandung
nach Zeitaufwand

62142
ohne Beanstandung
nach Zeitaufwand

622
Bauüberwachung nach § 79 Hessische Bauordnung
nach Zeitaufwand

6221
je Termin an der Baustelle
nach Zeitaufwand

6222
Soweit sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung nach § 79 Absatz 3 Satz 2 Hessiche Bauordnung beschränkt
nach Zeitaufwand

6223
Die Gebührensätze nach Nummer 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderer als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließt.


623
Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als bare Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung


624
Werden Sachverständige bei Baugenehmigung, Gebrauchsabnahme, Ausführungsgenehmigung, Typengenehmigung, Überwachung oder Nachprüfung hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als bare Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen


625
Auslagen, die durch Dienstreisen zum Zwecke der Bauüberwachung entstehen, sind durch die Gebühren abgegolten.


63
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung


631
von Grundstückseinrichtungen (zum Beispiel Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Feuerungsanlagen und Grundstückseinfriedigungen
je 511,30 Euro der Herstellungskosten
9,20 Euro mindestens 102,00 Euro
632
von Anlagen der Außenwerbung
je 511,30 Euro der Herstellungskosten
15,34 Euro mindestens 102,00 Euro
633
Fliegende Bauten § 74 Hessische Bauordnung


6331
Ausführungsgenehmigungen

je 511,00 Euro der Herstellungskosten

9,00 Euro mindestens 102,00 Euro

6332
Verlängerung derAusführungsgenehmigung

102,00 Euro
6333

Gebrauchsabnahme für

  • Schaustellergeschäfte
  • Karussell und Schaukel
  • Größeres Karussell mit mehrachsiger Bewegung, Autoscooter und so weiter
  • Zelt
  • Schieß-, Ausspielungs- und Verkaufswagen größer als 50 Quadratmeter
  • Tribünen


je angefangene zehn Quadratmeter Grundfläche

pro Fahrgeschäft

pro Fahrgeschäft

bis 1.000 Quadratmeter

bis 2.500 Quadratmeter

über 2.500 Quadratmeter

pro Wagen

bis 50 Personen

über 50 Personen


10,00 Euro mindestens 26,00 Euro

26,00 Euro

41,00 Euro

26,00 Euro

41,00 Euro

51,00 Euro

41,00 Euro

26,00 Euro

51,00 Euro

6334
Änderung des Prüfbuches nach § 74 Absatz 5 Hessiche Bauordnung

102,00 Euro
6335
Zuschlag zu Nummer 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 74 Absatz 5 Hessiche Bauordnung

26,00 Euro
634

Baugenehmigung für Veränderung in der Benutzungsart der baulichen Anlagen, ihrer Räume und der Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind.

a) Wohnnutzen

b) gewerbliche Nutzung

je angefangene zehn Quadratmeter Nutzfläche

15,34 Euro

mindestens 128,00 Euro

höchstens 5113,00 Euro

6341
Baugenehmigung für Bestuhlungspläne in einer Versammlungsstätte

102,00 Euro
635
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht selbst werden Gebühren, wie für Prüfämter entsprechend der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 18. Oktober 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, Seite 655) erhoben.

mindestens 102,00 Euro
64
Sonstige Amtshandlungen


641
Baugenehmigung (Ergänzung), die eine vorhandene Baugenehmigung ergänzt und Baugenehmigung (Nachtrag) für Baumaßnahmen, die von den genehmigten Bauvorlagen geringfügig abweichen.
je Umfang bis zur Höhe von Nummer 611 bis 614
mindestens 102,00 Euro
6411
Ist für die Baugenehmigung (Nachtrag) die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich werden zusätzliche Gebühren nach Nummer 6151 bis 6155 erhoben.


6412
Umschreibung eines Bescheides


642
Bauvoranfrage

102,00 Euro

6421
Entscheidung über eine Bauvoranfrage
bis zu 40 Prozent von Nummer 611 bis 6155, 632, 634
mindestens 153,00 Euro höchstens 5.113,00 Euro
6422
Zurückweisung einer Bauvoranfrage (§ 66 Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Hessiche Bauordnung)

51,00 Euro
6424
Ablehnung einer Bauvoranfrage
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6421
mindestenes 102,00 Euro
6425
Zurücknahme einer Bauvoranfrage
50 Prozent von Nummer 6421
mindestens 51,00 Euro
6426

Unbedebklichekeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke für ein

  • Einfamilienhaus
  • Mehrfamilienhaus bis acht Wohneinheiten
  • Mehrfamilienhaus über acht Wohneinheiten
  • gewerbliches Vorhaben


  • 26,00 Euro
  • 46,00 Euro
  • 61,00 Euro
  • 102,00 Euro
643
Erteilung einer Teilbaugenehmigung. Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nummer 611 bis 614 und 6161 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.
Mindestgebühr von Nummer 611 bis 614 und 6161

644
Jede Verlängerung einer Baugenehmigung (gilt für den Zeitpunkt der Baugenemigung), Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Vorbescheides, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fikitven Genehmigung nach § 67 der Hessischen Bauordnung
20 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 634 und 642
mindestens 102,00 Euro
6441
Betätigung über den Ablauf der Frist des § 67 Absatz 5 Satz 4 Hessische Bauordnung auf Antrag des Bauherrn

51,00 Euro
645
Zurückweisung eines Bauantrages gemäß § 66 Absatz 4 Satz 1 Hessische Bauordnung

102,00 Euro
6451
Zurücknahme eines Antrages

77,00 Euro
6452
Zurückweisung eines Bauantrages gemäß § 66 Absatz 4 Satz 3 Hessische Bauordnung und Zurücknahme eines Bauantrages (nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde) gemäß § 4 Absatz 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz
50 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 61514, 634, 6152 bis 6155, 65231
mindestens 102,00 Euro
646
Ablehnung eines Bauantrages
75 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 61514, 634, 6152 bis 6155, 65231
mindestens 102,00 Euro
647
Baulasten, Verpflichtungserklärungen


64711
Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)

je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung

jede weitere

179,00 Euro

51,00 Euro

64712

Sonderfall:

Vereinigung von Flurstücken

Hauptgrundstück

weitere Grundstücke über 150 Quadratmeter

bei Flurstücken unter 150 Quadratmeter



153,00 Euro

102,00 Euro

77,00 Euro

64713
Rücknahme einer Verpflichtugserklärung
75 Prozent der Kosten nach Nummer 64711 und 64712

64714

Baulaständerung:

von Amts wegen

auf Antrag



gebührenfrei

102,00 Euro

64721

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis

Baulastauszug (unbeglaubigt)

Baulastauszug (beglaubigt)

je Grundstück

15,00 Euro

31,00 Euro

36,00 Euro

64722
Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis und die Baulastkarte
je Grundstück
10,00 Euro
6473

Löschung einer Baulast

von Amts wegen

auf Antrag



gebührenfrei

102,00 Euro

6474
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 64711 bis 64713
nach Zeitaufwand

648
Ausnahmeverfahren-Bescheid

102,00 Euro
649
Gebühren für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen


6491

Nachprüfungen (zum Beispiel wiederkehrende bauaufsichtliche Sicherheitsüberprüfung von Sonderbauten) aufgrund einer nach § 86 Absatz 1 Nummer 4 Hessiche Bauordnung erlassenen Rechtsverordnung einer Verwaltungsvorschrift oder nach Weisung der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall (§ 61 Absatz 6, § 86 Absatz 4 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Hessische Bauordnung) (beachte Nummer 651)

je Prüfung

Wiederholung der Nachprüfung wegen festgestellter Mängel

nach Zeitaufwand

nach Zeitaufwand


6492
Bauaufsichtliche Anordnungen


64921
Verbot unrechtsmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 76 Hessische Bauordnung)

205,00 bis 2.556,00 Euro
64922
Baueinstellung (§ 77 Hessische Bauordnung)

205,00 bis 2.556,00 Euro
64923
Nutzungsverbot (§ 78 Hessische Bauordnung)

mindestens 205,00 bis 2.556,00 Euro
64924
Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages (§ 78 Absatz 2 Hessische Bauordnung)

102,00 bis 511,50 Euro
64925
Baustellenversiegelung


64926
Anordnungen zur Gefahrenabwehr

205,00 bis 1.022,00 Euro
64927
Beseitigungsanordnung (§ 78 Hessische Bauordnung)

205,00 bis 2.556,00 Euro
649271
Aufforderung zur Beseitigung der vom Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten Mängel

307,00 bis 2.556,00 Euro
64928
Sonstige Bauordnungsverfügungen

205,00 Euro
649281
 Einleitung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf)

mindestens 102,00 Euro; höchstens 511,50 Euro
649282
Durchführung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf)

511,50
64929
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 6492
nach Zeitaufwand

65
Berechnung der Gebühren


651
Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhaltes (nach DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten für einzelne Bauwerksgruppen je Kubikmeter umbauten Raumes. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten jährlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Mit dem Bauantrag hat der Bauherr eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Für Nachprüfungen nach Nummer 6491 ist die Rohbausumme nach den jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten zum Zeitpunkt der Nachprüfung zu berechnen.


652
Ermäßigungen


6521
Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nummern 611 bis 614, 631, 632, 641, 644 und 646, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.


6522
Die Gebühr nach Nummer 611 und 65231 ermäßigt sich auf die Hälfte bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht.


6523
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren


65231
Entscheidung über einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 Hessiches Bauordnung)
75 Prozent der Kosten nach Nummer 611, 613, 614, 621 bis 6222, 631, 641, 643
mindestens 102,00 Euro
65232
Im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages für die Eingangsbestätigung nach § 67 Absatz 5 Satz 1 Hessische Bauordnung

77,00 Euro
65233
Entscheidung über eine Bauvoranfrage im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 65 in Verbindung mit § 67 Hessische Bauordnung
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6421 bis 6424
mindestens 102,00 Euro
65234
Im Falle der fiktiven Genehmigung der Bauvoranfrage für Eingangsbestätigung nach § 67 Absatz 5 Satz 1 Hessische Bauordnung

77,00 Euro
6524
Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt ist, ermäßigen sich die Gebühren nach Nummer 611, 612 und 631 auf die Hälfte.


6525

Die Gebühr kann aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Rohbaukosten weniger als 50 Prozent der bekanntgegebenen Rohbaukosten betragen

Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf Grundlage des § 80 Absatz 5 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klemptnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 80 der Hessischen Bauordnung fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.



653
Befreiungen


6531

Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplanes.

Nach § 68 Absatz 3 Hessische Bauordnung und § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch sind Befreiungen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die für die Gewährung einer solchen Befreiungen zu erhebenden Gebühr soll entweder dem durch die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil oder aber , soweit ein solcher nicht eintritt, dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Der der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils zugrunde zu legende Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt und jährlich bekanntgegeben.



65311

Wirtschaftlicher Vorteil oder ersparte Baukosten (Gesamtkosten nach DIN 276 Blatt drei)

bis 2.557,00 Euro

bis 5.113,00 Euro

bis 7.669,00 Euro

bis 12.782,00 Euro

bis 25.565,00 Euro

über 25.565,00 Euro

Ansatz:

Miete für Wohnungen

Miete für Büros

Miete für gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Lager, Fertigungshallen)

Bei Überschreitung der Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl ist die fehlende Grundstücksfläche der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils zugrunde zu legen. Überschreitung der Baugrenze und Baulinie nur bei zusätzlicher Ausnutzung.

8 Prozent

10 Prozent

15 Prozent

20 Prozent

25 Prozent

30 Prozent

5,11 Euro pro Quadratmeter je Monat, Zeitraum drei Jahre

6,14 Euro pro Quadratmeter je Monat, Zeitraum drei Jahre

4,09 Euro pro Quadratmeter je Monat, Zeitraum drei Jahre

mindestens 102,00 Euro; höchstens 15.338,00 Euro
65312

Wird durch die Befreiung kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, so werden unter anderem folgende Befreiungsgebühren erhoben:

Überschreitung der Baugrenze, Baulinie

ohne zusätzliche Ausnutzung

je Quadratmeter
51,00 Euro; mindestens 102,00 Euro; höchstens 15.338,00 Euro
65313
Befreiungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Garagen und Carports bis 150 Kubikmetern Bruttorauminhalt

bis 75 Kubikmeter

bis 150 Kubikmeter

102,00 Euro

204,00 Euro

653131
Stellplätze nach Anzahl
je Stellplatz
51,00 Euro
65314
Sonstige Befreiungen
je Befreiung
102,00 Euro
6532
Ausnahmen und Befreiungen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
je Befreiung
102,00 Euro
6533
Wird eine bauliche Anlage, die zur Errichtung einer Befreiung beziehungsweise Zulassung bedurfte, nicht errichtet, ist auf Antrag die für die Gewährung einer solchen Befreiung beziehungsweise Zulassung berechnete Gebühr zurückzuerstatten. Die für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand erhobenen Gebühren sind zu berechnen.

102,00 Euro
66
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch, Grundstücksteilung


662
Gebühren bei Grundstücksteilungen, Ausnahmen von Veränderungssperren

51,00 Euro
6624

Gebühren für Bodenverkehrsgenehmigungen

Bodenverkehrsgenehmigung innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 8 Hessische Bauordnung)

bis 300 Quadratmeter abzuteilende Fläche

je weitere 100 Quadratmeter

höchstens:

Teilungsgenehmigungen im Außenbereich (§ 19 Absatz 2 Baugesetzbuch)

bis 600 Quadratmeter abzuteilende Fläche

je weitere 100 Quadratmeter

höchstens:

Negativzeugnis (§ 23 Absatz 2 Baugesetzbuch)

bei Teilungen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn keine Bauabsicht beziehungsweise kleingärtnerische Dauernutzung beabsichtigt ist

bis 300 Quadratmeter abzuteilende Fläche

je weitere 100 Quadratmeter

höchstens



51,00 Euro

26,00 Euro

1.533,00 Euro

77,00 Euro

26,00 Euro

255,00 Euro

26,00 Euro

5,00 Euro

102,00 Euro

6625
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke der Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 6624
nach Zeitaufwand

6626
Zurücknahme eines Antrages
75 Prozent von Nummer 6624
höchstens 102,00 Euro
6627
Versagung eines Antrages
75 Prozent von Nummer 6624

663
Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Absatz 2 Hessische Bauordnung

102,00 Euro
664
Teilungsgenehmigung (Zweitschrift oder Mehrausfertigung)

26,00 Euro
67
Zustimmung und Anerkennungen


6732
Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnisses nach § 22 Absatz 2 Hessische Bauordnung

256,00 bis 5.113,00 Euro
6733
Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten in Baudenkmälern im Einzelfall (§ 23 Absatz 2 Hessische Bauordnung)

102,00 Euro
68
Wohnungswesen


686

Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I, Seite 175, 209), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Januar 1994 (Bundesgesetzblatt I, Seite 66)

für das Original:

Wohnungen

Gewerbe

für jede Mehrfachausfertigung

Wohnungen

Gewerbe


pro Wohn- oder Nutzungseinheit

pro Wohn- oder Nutzungseinheit


153,00 Euro

204,00 Euro

51,00 Euro

102,00 Euro

6861
Ergänzung zu Abgeschlossenheitsbescheinigung (je Mehrausfertigung allgemein)

102,00 Euro
68612
Umschreibungsbescheinigung bei Wechsel der Bauherrschaft


6862

Rücknahme nach Wohnungseigentumsgesetz

Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung


nach Zeitaufwand

51,00 Euro
69

Auslagen

(Bauschild, Zustellgebühren, et cetera)


pro Bescheid


10,00 Euro

8. Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach

Die Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach wird auf Euro umgestellt und wie folgt geändert beziehungsweise ergänzt:

§ 1 Absatz 4

Für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeit, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird eine Gebühr von dreizehn bis fünftausendeinhundertdreizehn Euro erhoben.

Tritt der Sachverhalt des § 1 Absatz 4 ein, so ist der Gebührentatbestand schnellstmöglich in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung aufzunehmen.

§ 6 Absatz 1

 mindestens aber dreizehn Euro.

§ 6 Absatz 2

höchstens jedoch fünfundzwanzigtausendfünfhundertfünfundsechzig Euro.

§ 6 Absatz 2 Nummer 2

eine Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert-sechsundfünfzig Euro

§ 6 Absatz 2 Nummer 3

die Gebühr mindestens sechsundzwanzig Euro.

§ 6 Absatz 2 Nummer 5

mindestens aber dreizehn Euro.

§ 6 Absatz 3

eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert-vierunddreißig Euro zu erheben. In den Fällen des Satz 1 und

2 beträgt die Gebühr mindestens dreizehn Euro.

§ 6 Absatz 4

jedoch höchstens zwölftausendsieben-hundertzweiundachtzig Euro.

§ 6 Absatz 4 Nummer 2

eine Gebühr bis zu eintausendzweihundert-achtundsiebzig Euro.

§ 6 Absatz 4 Nummer 3

die Gebühr mindestens dreizehn Euro

§ 6 Absatz 4 Nummer 4

sind dreizehn Euro zu erheben.

§ 7 Absatz 5

sind Auslagen bis zu sechsundzwanzig Euro...

§ 7 Absatz 6

bis zu einer Höhe von drei Euro kann von...

§ 14 Absatz 1

wenn dieser einundfünfzig Euro übersteigt.

§ 14 Absatz 3

Betrag auf volle einundfünfzig Euro nach unten abgerundet.

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach:

1. Gebühren

1.1 Schriftliche Auskünfte

10,00 – 511,00 Euro

1.2 Gewährung von Einsicht in

mindestens 5,00 Euro

1.3 Zuschlag zu Nummer 1.2

mindestens 3,00 Euro

1.5 Zuschlag zu Nummer 1.2 und 1.3

10,00 Euro

1.6 Beglaubigung von Unterschriften 5,00 Euro

1.7 Beglaubigung von Abschriften 3,00 Euro

1.8 Beglaubigung in anderen Fällen: Urkunden bis zu 10 Seiten, je Urkunde 5,00 Euro. Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, je Seite 50 Cent.

1.9 Bescheinigungen einfacher Art: 5,00 Euro

bei besonderer Mühewaltung: 10,00 – 153,00 Euro

2. Gebühren

Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit

2.1.0 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je viertel Stunde 18,00 Euro

2.1.1 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je viertel Stunde 15,00 Euro

2.1.2 übrige Beschäftigte je viertel Stunde 13,00 Euro

2.1.3 Zuschlag Nummer 1.9 für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden

25 Prozent, mindestens 18,00 Euro

3. Auslagen

3.1 Schreibauslagen

3.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache, je DIN A4 Seite

5,00 Euro

3.2 Anfertigen von Kopien

3.2.1 bis DIN A4 je Seite 25 Cent

3.2.2 bis DIN A3 je Seite 50 Cent

4. Genehmigungen

4.1 in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung 153,00 – 5.113,00 Euro

4.2 in sonstigen Fällen 5,00 – 153,00 Euro

5. Leistungen des graphischen Informationssystems

5.1 in einfachen Fällen mindestens 26,00 Euro

5.2 in sonstigen Fällen (nach Aufwand und Dauer) 26,00 – 153,00 Euro

Die unter den Ziffern 1 – 8 aufgeführten Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Offenbach, 21. November 2001

Der Kreisausschuss

Walter

Landrat

21.11.2001