Einführung des Euro (Änderung von Satzungen)
Aufgrund der § 5, 18, 29 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung vom 01. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 I, Seite 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 588, 594), in Verbindung mit § 1, 2, 8 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen vom 17. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 225), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 562), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes über Brandschutz, die allgemeine Hilfe und des Katastrophenschutzes (HBKG), in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 530), in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen, in der Fassung vom 24. November 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 499), in Verbindung mit § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVerwKostG), in der Fassung vom 03. Januar 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezmeber 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt I, Seite 429) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 05. September 2001 folgende Satzungsänderungen beschlossen:
1. Satzung über die Verleihung eines Umweltpreises des Kreises Offenbach (Umweltpreis)
Die Satzung über die Verleihung eines Umweltpreises des Kreises Offenbach vom 5. Dezember 1984 in Fassung vom 2. Februar 1997 wird in § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:
Der Umweltpreis wird in der Regel alljährlich verliehen. Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 2.500 Euro (in Worten: Zweitausendfünfhundert Euro).
2. Satzung über die Verleihung eines Jugendpreises für Naturschutz und Landschaftspflege des Kreises Offenbach (Jugendpreis)
Die Satzung über die Verleihung eines Jugendpreises für Naturschutz und Landschaftspflege vom 5. Dezember 1984 in der Fassung vom 8. November 1995 wird in § 1 wie folgt geändert:
Der Jugendpreis für Naturschutz und Landschaftspflege besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: Eintausend Euro).
3. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes des Kreises Offenbach
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes des Kreises Offenbach gemäß § 8 des Gesetzes über die Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (HRDG) vom 24. November 1998 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
An Gebühren werden für jeden Einsatz der im Kreis Offenbach stationierten Notarztsysteme 240,82 Euro erhoben.
b) § 8 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gefahrenverhütungsschauen und -nachschauen im Kreis Offenbach
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gefahrenverhütungsschauen und –nachschauen im Kreis Offenbach wird wie folgt geändert:
a) § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden an der Gefahrenverhütungsschau und an der –nachschau Teilnehmenden notwendigen Gefahrenverhütungsbeauftragten je angefangene halbe Stunde 71,00 Euro.
b) § 7 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:
Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
5. Satzung über die Verleihung eines Kulturpreises und Kulturförderpreises durch den Kreis Offenbach
Die Satzung über die Verleihung eines Kulturpreises und Kulturförderpreises durch den Kreis Offenbach wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
Für den Kulturpreis und den Kulturförderpreis stehen jeweils 3.070,00 Euro zur Verfügung. Die Preise sind teilbar.
6. Satzung über die Verleihung eines Bürgerpreises für ehrenamtliche Sozialarbeit des Kreises Offenbach
Die Satzung über die Verleihung eines Bürgerpreises für ehrenamtliche Sozialarbeit des Kreises Offenbach wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
Der Bürgerpreis wird in der Regel jährlich verliehen. Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 1.540,00 Euro. Urkunde und Geldzuwendung werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht.
7. Satzung des über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS - )
Das Verwaltungskostenverzeichnis als Anlage zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 20. Dezember 1999 wird in allen Gebührenbeträgen und Bemessungsgrundlagen auf Euro umgestellt und erhält folgende Fassung:
| Nummer | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| 6 | Bauen und Wohnen | ||
| 61 | Baugenehmigung | ||
| 611 |
von Baumaßnahmen, soweit sie sich nicht auf bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung beziehen und von Kleingaragen |
je 511,30 Euro Rohbausumme |
6,14 Euro, mindestens 102,00 Euro |
| 612 |
von Baumaßnahmen, die sich auf bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung wie Versammlungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser, Gewerbe- und Industrieanlagen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Krankenanstalten, Schulen sowie Mittel- und Großgaragen beziehen. |
je 511,30 Euro Rohbausumme |
9,20 Euro, mindestens 128,00 Euro |
| 613 |
für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon über 800 Kubikmeter umbauten Raumes |
mindestens 102,00 Euro |
|
| 6131 |
in besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Hochhäuser, bauliche Anlagen mit großem Volumen oder aus besonderen Baustoffen, technischschwierige Arbeiten) über 2.500 Kubikmeter umbauten Raumes |
je Kubikmeter |
0,13 Euro, höchstens 256,00 Euro mindestens 256,00 Euro |
| 614 |
für Aufschüttung, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen sowie Kinderspielplätze über 200 Quadratmeter |
je Kubikmeter |
0,10 Euro, höchstens 10.226,00 Euro mindestens 102,00 Euro |
| 615 |
Schließt eine Baugenehmigung, Genehmigungen nach anderer Rechtsvorschrift ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden wegen der Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden, Zuschläge erhoben für |
je Quadratmeter |
0,51 Euro höchstens 2.557,00 Euro |
| 6152 |
die Beteiligung der Denmalschutzbehörde |
26,00 Euro bis 256,00 Euro |
|
| 6153 |
die Beteiligung der Wasserbehörden |
pauschal |
102,00 Euro |
| 6154 |
die Beteiligung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz |
pauschal |
102,00 Euro |
| 6155 |
die Beteiligung anderer Behörden und Stellen |
je Behörde oder Stelle |
102,00 Euro |
| 616 |
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft |
||
| 6161 |
Entscheidung über die Zustimmung (§75 Hessische Bauordnung) |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 614, 631, 632, 641 |
mindestens 77,00 Euro |
| 6162 |
Schließt die Zustimmung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein, werden wegen der Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden Zuschläge nach Nummer 6151 bis 6155 erhoben. |
||
| 6163 |
Zurückweisung eines Zustimmungsvertrages (§ 75 Absatz 4 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Hessische Bauordnung) |
51,00 Euro |
|
| 6164 |
Ablehnung eines Zustimmungsantrages |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6161 und 6162 |
mindestens 77,00 Euro |
| 62 |
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung |
||
| 621 |
Bauzustandsbesichtigung nach § 80 Hessische Bauordnung |
||
| 6211 |
Besichtigung des Rohbaues |
nach Zeitaufwand |
|
| 6212 |
Besichtigung nach Fertigstellung |
nach Zeitaufwand |
|
| 6213 |
Besichtigung bei Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes Definition: Der Umfang ist das Verhältnis des/der in Benutzung zu nehmenden Volumens/Fläche zum/zur Gesamtvolumen/ -fläche des Vorhabens |
nach Zeitaufwand |
|
| 6214 |
Erforderliche Nachbesichtigung wegen festgestellter Mängel |
||
| 62141 |
mit Beanstandung |
nach Zeitaufwand |
|
| 62142 |
ohne Beanstandung |
nach Zeitaufwand |
|
| 622 |
Bauüberwachung nach § 79 Hessische Bauordnung |
nach Zeitaufwand |
|
| 6221 |
je Termin an der Baustelle |
nach Zeitaufwand |
|
| 6222 |
Soweit sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung nach § 79 Absatz 3 Satz 2 Hessiche Bauordnung beschränkt |
nach Zeitaufwand |
|
| 6223 |
Die Gebührensätze nach Nummer 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderer als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließt. |
||
| 623 |
Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als bare Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung |
||
| 624 |
Werden Sachverständige bei Baugenehmigung, Gebrauchsabnahme, Ausführungsgenehmigung, Typengenehmigung, Überwachung oder Nachprüfung hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als bare Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen |
||
| 625 |
Auslagen, die durch Dienstreisen zum Zwecke der Bauüberwachung entstehen, sind durch die Gebühren abgegolten. |
||
| 63 |
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung |
||
| 631 |
von Grundstückseinrichtungen (zum Beispiel Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Feuerungsanlagen und Grundstückseinfriedigungen |
je 511,30 Euro der Herstellungskosten |
9,20 Euro mindestens 102,00 Euro |
| 632 |
von Anlagen der Außenwerbung |
je 511,30 Euro der Herstellungskosten |
15,34 Euro mindestens 102,00 Euro |
| 633 |
Fliegende Bauten § 74 Hessische Bauordnung |
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| 6331 |
Ausführungsgenehmigungen |
je 511,00 Euro der Herstellungskosten |
9,00 Euro mindestens 102,00 Euro |
| 6332 |
Verlängerung derAusführungsgenehmigung |
102,00 Euro |
|
| 6333 |
Gebrauchsabnahme für
|
je angefangene zehn Quadratmeter Grundfläche pro Fahrgeschäft pro Fahrgeschäft bis 1.000 Quadratmeter bis 2.500 Quadratmeter über 2.500 Quadratmeter pro Wagen bis 50 Personen über 50 Personen |
10,00 Euro mindestens 26,00 Euro 26,00 Euro 41,00 Euro 26,00 Euro 41,00 Euro 51,00 Euro 41,00 Euro 26,00 Euro 51,00 Euro |
| 6334 |
Änderung des Prüfbuches nach § 74 Absatz 5 Hessiche Bauordnung |
102,00 Euro |
|
| 6335 |
Zuschlag zu Nummer 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 74 Absatz 5 Hessiche Bauordnung |
26,00 Euro |
|
| 634 |
Baugenehmigung für Veränderung in der Benutzungsart der baulichen Anlagen, ihrer Räume und der Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind. a) Wohnnutzen b) gewerbliche Nutzung |
je angefangene zehn Quadratmeter Nutzfläche |
15,34 Euro mindestens 128,00 Euro höchstens 5113,00 Euro |
| 6341 |
Baugenehmigung für Bestuhlungspläne in einer Versammlungsstätte |
102,00 Euro |
|
| 635 |
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht selbst werden Gebühren, wie für Prüfämter entsprechend der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 18. Oktober 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, Seite 655) erhoben. |
mindestens 102,00 Euro |
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| 64 |
Sonstige Amtshandlungen |
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| 641 |
Baugenehmigung (Ergänzung), die eine vorhandene Baugenehmigung ergänzt und Baugenehmigung (Nachtrag) für Baumaßnahmen, die von den genehmigten Bauvorlagen geringfügig abweichen. |
je Umfang bis zur Höhe von Nummer 611 bis 614 |
mindestens 102,00 Euro |
| 6411 |
Ist für die Baugenehmigung (Nachtrag) die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich werden zusätzliche Gebühren nach Nummer 6151 bis 6155 erhoben. |
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| 6412 |
Umschreibung eines Bescheides |
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| 642 |
Bauvoranfrage |
102,00 Euro |
|
| 6421 |
Entscheidung über eine Bauvoranfrage |
bis zu 40 Prozent von Nummer 611 bis 6155, 632, 634 |
mindestens 153,00 Euro höchstens 5.113,00 Euro |
| 6422 |
Zurückweisung einer Bauvoranfrage (§ 66 Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Hessiche Bauordnung) |
51,00 Euro |
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| 6424 |
Ablehnung einer Bauvoranfrage |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6421 |
mindestenes 102,00 Euro |
| 6425 |
Zurücknahme einer Bauvoranfrage |
50 Prozent von Nummer 6421 |
mindestens 51,00 Euro |
| 6426 |
Unbedebklichekeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke für ein
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|
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| 643 |
Erteilung einer Teilbaugenehmigung. Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nummer 611 bis 614 und 6161 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. |
Mindestgebühr von Nummer 611 bis 614 und 6161 |
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| 644 |
Jede Verlängerung einer Baugenehmigung (gilt für den Zeitpunkt der Baugenemigung), Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Vorbescheides, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fikitven Genehmigung nach § 67 der Hessischen Bauordnung |
20 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 634 und 642 |
mindestens 102,00 Euro |
| 6441 |
Betätigung über den Ablauf der Frist des § 67 Absatz 5 Satz 4 Hessische Bauordnung auf Antrag des Bauherrn |
51,00 Euro |
|
| 645 |
Zurückweisung eines Bauantrages gemäß § 66 Absatz 4 Satz 1 Hessische Bauordnung |
102,00 Euro |
|
| 6451 |
Zurücknahme eines Antrages |
77,00 Euro |
|
| 6452 |
Zurückweisung eines Bauantrages gemäß § 66 Absatz 4 Satz 3 Hessische Bauordnung und Zurücknahme eines Bauantrages (nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde) gemäß § 4 Absatz 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz |
50 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 61514, 634, 6152 bis 6155, 65231 |
mindestens 102,00 Euro |
| 646 |
Ablehnung eines Bauantrages |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 611 bis 61514, 634, 6152 bis 6155, 65231 |
mindestens 102,00 Euro |
| 647 |
Baulasten, Verpflichtungserklärungen |
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| 64711 |
Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) |
je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung jede weitere |
179,00 Euro 51,00 Euro |
| 64712 |
Sonderfall: Vereinigung von Flurstücken Hauptgrundstück weitere Grundstücke über 150 Quadratmeter bei Flurstücken unter 150 Quadratmeter |
153,00 Euro 102,00 Euro 77,00 Euro |
|
| 64713 |
Rücknahme einer Verpflichtugserklärung |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 64711 und 64712 |
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| 64714 |
Baulaständerung: von Amts wegen auf Antrag |
gebührenfrei 102,00 Euro |
|
| 64721 |
Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis Baulastauszug (unbeglaubigt) Baulastauszug (beglaubigt) |
je Grundstück |
15,00 Euro 31,00 Euro 36,00 Euro |
| 64722 |
Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis und die Baulastkarte |
je Grundstück |
10,00 Euro |
| 6473 |
Löschung einer Baulast von Amts wegen auf Antrag |
gebührenfrei 102,00 Euro |
|
| 6474 |
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 64711 bis 64713 |
nach Zeitaufwand |
|
| 648 |
Ausnahmeverfahren-Bescheid |
102,00 Euro |
|
| 649 |
Gebühren für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen |
||
| 6491 |
Nachprüfungen (zum Beispiel wiederkehrende bauaufsichtliche Sicherheitsüberprüfung von Sonderbauten) aufgrund einer nach § 86 Absatz 1 Nummer 4 Hessiche Bauordnung erlassenen Rechtsverordnung einer Verwaltungsvorschrift oder nach Weisung der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall (§ 61 Absatz 6, § 86 Absatz 4 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Hessische Bauordnung) (beachte Nummer 651) je Prüfung Wiederholung der Nachprüfung wegen festgestellter Mängel |
nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand |
|
| 6492 |
Bauaufsichtliche Anordnungen |
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| 64921 |
Verbot unrechtsmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 76 Hessische Bauordnung) |
205,00 bis 2.556,00 Euro |
|
| 64922 |
Baueinstellung (§ 77 Hessische Bauordnung) |
205,00 bis 2.556,00 Euro |
|
| 64923 |
Nutzungsverbot (§ 78 Hessische Bauordnung) |
mindestens 205,00 bis 2.556,00 Euro |
|
| 64924 |
Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages (§ 78 Absatz 2 Hessische Bauordnung) |
102,00 bis 511,50 Euro |
|
| 64925 |
Baustellenversiegelung |
||
| 64926 |
Anordnungen zur Gefahrenabwehr |
205,00 bis 1.022,00 Euro |
|
| 64927 |
Beseitigungsanordnung (§ 78 Hessische Bauordnung) |
205,00 bis 2.556,00 Euro |
|
| 649271 |
Aufforderung zur Beseitigung der vom Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten Mängel |
307,00 bis 2.556,00 Euro |
|
| 64928 |
Sonstige Bauordnungsverfügungen |
205,00 Euro |
|
| 649281 |
Einleitung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf) |
mindestens 102,00 Euro; höchstens 511,50 Euro |
|
| 649282 |
Durchführung der Ersatzvornahme (ohne Rechtsbehelf) |
511,50 |
|
| 64929 |
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 6492 |
nach Zeitaufwand |
|
| 65 |
Berechnung der Gebühren |
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| 651 |
Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhaltes (nach DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten für einzelne Bauwerksgruppen je Kubikmeter umbauten Raumes. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten jährlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Mit dem Bauantrag hat der Bauherr eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Für Nachprüfungen nach Nummer 6491 ist die Rohbausumme nach den jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten zum Zeitpunkt der Nachprüfung zu berechnen. |
||
| 652 |
Ermäßigungen |
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| 6521 |
Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nummern 611 bis 614, 631, 632, 641, 644 und 646, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. |
||
| 6522 |
Die Gebühr nach Nummer 611 und 65231 ermäßigt sich auf die Hälfte bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht. |
||
| 6523 |
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren |
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| 65231 |
Entscheidung über einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 Hessiches Bauordnung) |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 611, 613, 614, 621 bis 6222, 631, 641, 643 |
mindestens 102,00 Euro |
| 65232 |
Im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages für die Eingangsbestätigung nach § 67 Absatz 5 Satz 1 Hessische Bauordnung |
77,00 Euro |
|
| 65233 |
Entscheidung über eine Bauvoranfrage im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 65 in Verbindung mit § 67 Hessische Bauordnung |
75 Prozent der Kosten nach Nummer 6421 bis 6424 |
mindestens 102,00 Euro |
| 65234 |
Im Falle der fiktiven Genehmigung der Bauvoranfrage für Eingangsbestätigung nach § 67 Absatz 5 Satz 1 Hessische Bauordnung |
77,00 Euro |
|
| 6524 |
Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt ist, ermäßigen sich die Gebühren nach Nummer 611, 612 und 631 auf die Hälfte. |
||
| 6525 |
Die Gebühr kann aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Rohbaukosten weniger als 50 Prozent der bekanntgegebenen Rohbaukosten betragen Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf Grundlage des § 80 Absatz 5 Satz 1 der Hessischen Bauordnung zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klemptnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 80 der Hessischen Bauordnung fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. |
||
| 653 |
Befreiungen |
||
| 6531 |
Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Nach § 68 Absatz 3 Hessische Bauordnung und § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch sind Befreiungen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die für die Gewährung einer solchen Befreiungen zu erhebenden Gebühr soll entweder dem durch die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil oder aber , soweit ein solcher nicht eintritt, dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Der der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils zugrunde zu legende Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt und jährlich bekanntgegeben. |
||
| 65311 |
Wirtschaftlicher Vorteil oder ersparte Baukosten (Gesamtkosten nach DIN 276 Blatt drei) bis 2.557,00 Euro bis 5.113,00 Euro bis 7.669,00 Euro bis 12.782,00 Euro bis 25.565,00 Euro über 25.565,00 Euro Ansatz: Miete für Wohnungen Miete für Büros Miete für gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Lager, Fertigungshallen) Bei Überschreitung der Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl ist die fehlende Grundstücksfläche der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils zugrunde zu legen. Überschreitung der Baugrenze und Baulinie nur bei zusätzlicher Ausnutzung. |
8 Prozent 10 Prozent 15 Prozent 20 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 5,11 Euro pro Quadratmeter je Monat, Zeitraum drei Jahre 6,14 Euro pro Quadratmeter je Monat, Zeitraum drei Jahre 4,09 Euro pro Quadratmeter je Monat, Zeitraum drei Jahre |
mindestens 102,00 Euro; höchstens 15.338,00 Euro |
| 65312 |
Wird durch die Befreiung kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, so werden unter anderem folgende Befreiungsgebühren erhoben: Überschreitung der Baugrenze, Baulinie ohne zusätzliche Ausnutzung |
je Quadratmeter |
51,00 Euro; mindestens 102,00 Euro; höchstens 15.338,00 Euro |
| 65313 |
Befreiungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Garagen und Carports bis 150 Kubikmetern Bruttorauminhalt |
bis 75 Kubikmeter bis 150 Kubikmeter |
102,00 Euro 204,00 Euro |
| 653131 |
Stellplätze nach Anzahl |
je Stellplatz |
51,00 Euro |
| 65314 |
Sonstige Befreiungen |
je Befreiung |
102,00 Euro |
| 6532 |
Ausnahmen und Befreiungen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben |
je Befreiung |
102,00 Euro |
| 6533 |
Wird eine bauliche Anlage, die zur Errichtung einer Befreiung beziehungsweise Zulassung bedurfte, nicht errichtet, ist auf Antrag die für die Gewährung einer solchen Befreiung beziehungsweise Zulassung berechnete Gebühr zurückzuerstatten. Die für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand erhobenen Gebühren sind zu berechnen. |
102,00 Euro |
|
| 66 |
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch, Grundstücksteilung |
||
| 662 |
Gebühren bei Grundstücksteilungen, Ausnahmen von Veränderungssperren |
51,00 Euro |
|
| 6624 |
Gebühren für Bodenverkehrsgenehmigungen Bodenverkehrsgenehmigung innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 8 Hessische Bauordnung) bis 300 Quadratmeter abzuteilende Fläche je weitere 100 Quadratmeter höchstens: Teilungsgenehmigungen im Außenbereich (§ 19 Absatz 2 Baugesetzbuch) bis 600 Quadratmeter abzuteilende Fläche je weitere 100 Quadratmeter höchstens: Negativzeugnis (§ 23 Absatz 2 Baugesetzbuch) bei Teilungen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn keine Bauabsicht beziehungsweise kleingärtnerische Dauernutzung beabsichtigt ist bis 300 Quadratmeter abzuteilende Fläche je weitere 100 Quadratmeter höchstens |
51,00 Euro 26,00 Euro 1.533,00 Euro 77,00 Euro 26,00 Euro 255,00 Euro 26,00 Euro 5,00 Euro 102,00 Euro |
|
| 6625 |
Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke der Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit Nummer 6624 |
nach Zeitaufwand |
|
| 6626 |
Zurücknahme eines Antrages |
75 Prozent von Nummer 6624 |
höchstens 102,00 Euro |
| 6627 |
Versagung eines Antrages |
75 Prozent von Nummer 6624 |
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| 663 |
Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Absatz 2 Hessische Bauordnung |
102,00 Euro |
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| 664 |
Teilungsgenehmigung (Zweitschrift oder Mehrausfertigung) |
26,00 Euro |
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| 67 |
Zustimmung und Anerkennungen |
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| 6732 |
Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnisses nach § 22 Absatz 2 Hessische Bauordnung |
256,00 bis 5.113,00 Euro |
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| 6733 |
Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten in Baudenkmälern im Einzelfall (§ 23 Absatz 2 Hessische Bauordnung) |
102,00 Euro |
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| 68 |
Wohnungswesen |
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| 686 |
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I, Seite 175, 209), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Januar 1994 (Bundesgesetzblatt I, Seite 66) für das Original: Wohnungen Gewerbe für jede Mehrfachausfertigung Wohnungen Gewerbe |
pro Wohn- oder Nutzungseinheit pro Wohn- oder Nutzungseinheit |
153,00 Euro 204,00 Euro 51,00 Euro 102,00 Euro |
| 6861 |
Ergänzung zu Abgeschlossenheitsbescheinigung (je Mehrausfertigung allgemein) |
102,00 Euro |
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| 68612 |
Umschreibungsbescheinigung bei Wechsel der Bauherrschaft |
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| 6862 |
Rücknahme nach Wohnungseigentumsgesetz Auslagen für Dienstreisen zum Zwecke einer Ortsbesichtigung |
nach Zeitaufwand |
51,00 Euro |
| 69 |
Auslagen (Bauschild, Zustellgebühren, et cetera) |
pro Bescheid |
10,00 Euro |
8. Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach
Die Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach wird auf Euro umgestellt und wie folgt geändert beziehungsweise ergänzt:
§ 1 Absatz 4
Für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeit, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird eine Gebühr von dreizehn bis fünftausendeinhundertdreizehn Euro erhoben.
Tritt der Sachverhalt des § 1 Absatz 4 ein, so ist der Gebührentatbestand schnellstmöglich in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung aufzunehmen.
§ 6 Absatz 1
mindestens aber dreizehn Euro.
§ 6 Absatz 2
höchstens jedoch fünfundzwanzigtausendfünfhundertfünfundsechzig Euro.
§ 6 Absatz 2 Nummer 2
eine Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert-sechsundfünfzig Euro
§ 6 Absatz 2 Nummer 3
die Gebühr mindestens sechsundzwanzig Euro.
§ 6 Absatz 2 Nummer 5
mindestens aber dreizehn Euro.
§ 6 Absatz 3
eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert-vierunddreißig Euro zu erheben. In den Fällen des Satz 1 und
2 beträgt die Gebühr mindestens dreizehn Euro.
§ 6 Absatz 4
jedoch höchstens zwölftausendsieben-hundertzweiundachtzig Euro.
§ 6 Absatz 4 Nummer 2
eine Gebühr bis zu eintausendzweihundert-achtundsiebzig Euro.
§ 6 Absatz 4 Nummer 3
die Gebühr mindestens dreizehn Euro
§ 6 Absatz 4 Nummer 4
sind dreizehn Euro zu erheben.
§ 7 Absatz 5
sind Auslagen bis zu sechsundzwanzig Euro...
§ 7 Absatz 6
bis zu einer Höhe von drei Euro kann von...
§ 14 Absatz 1
wenn dieser einundfünfzig Euro übersteigt.
§ 14 Absatz 3
Betrag auf volle einundfünfzig Euro nach unten abgerundet.
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach:
1. Gebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte
10,00 – 511,00 Euro
1.2 Gewährung von Einsicht in
mindestens 5,00 Euro
1.3 Zuschlag zu Nummer 1.2
mindestens 3,00 Euro
1.5 Zuschlag zu Nummer 1.2 und 1.3
10,00 Euro
1.6 Beglaubigung von Unterschriften 5,00 Euro
1.7 Beglaubigung von Abschriften 3,00 Euro
1.8 Beglaubigung in anderen Fällen: Urkunden bis zu 10 Seiten, je Urkunde 5,00 Euro. Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, je Seite 50 Cent.
1.9 Bescheinigungen einfacher Art: 5,00 Euro
bei besonderer Mühewaltung: 10,00 – 153,00 Euro
2. Gebühren
Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit
2.1.0 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je viertel Stunde 18,00 Euro
2.1.1 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je viertel Stunde 15,00 Euro
2.1.2 übrige Beschäftigte je viertel Stunde 13,00 Euro
2.1.3 Zuschlag Nummer 1.9 für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden
25 Prozent, mindestens 18,00 Euro
3. Auslagen
3.1 Schreibauslagen
3.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache, je DIN A4 Seite
5,00 Euro
3.2 Anfertigen von Kopien
3.2.1 bis DIN A4 je Seite 25 Cent
3.2.2 bis DIN A3 je Seite 50 Cent
4. Genehmigungen
4.1 in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung 153,00 – 5.113,00 Euro
4.2 in sonstigen Fällen 5,00 – 153,00 Euro
5. Leistungen des graphischen Informationssystems
5.1 in einfachen Fällen mindestens 26,00 Euro
5.2 in sonstigen Fällen (nach Aufwand und Dauer) 26,00 – 153,00 Euro
Die unter den Ziffern 1 – 8 aufgeführten Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2002 in Kraft.
Offenbach, 21. November 2001
Der Kreisausschuss
Walter
Landrat