Entschädigungssatzung des Kreises Offenbach

Aufgrund der §§ 5, 18 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I Seite 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nummer 8) in Verbindung mit § 27 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nummer 8) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 24. Juni 2026 die in seiner Sitzung am 25. April 2001 beschlossene Entschädigungssatzung des Kreises Offenbach geändert, so dass diese nunmehr wie folgt lautet:

§1 Verdienstausfall

(1) Kreistagsabgeordnete und ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, erhalten pro Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, einen Durchschnittssatz für Verdienstausfall in Höhe von 40,64 Euro.

(2) Der erforderliche Nachweis über das Entstehen eines Verdienstausfalls ist zu Beginn der Wahlzeit gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Organs, dem die ehrenamtlich Tätigen angehören, zu erbringen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

(3) Hausfrauen/Hausmännern wird der Durchschnittssatz ohne Nachweis gewährt.

(4) Anstelle des Durchschnittssatzes kann auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt werden.

(5) Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde für die Dauer der jeweiligen Sitzung. Diese wird im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt, wobei ein Höchstbetrag von 71,18 Euro je Stunde festgelegt wird.

(6) Die Erstattung eines Verdienstausfalls muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Ende der erstattungsfähigen Sitzung beziehungsweise Veranstaltung.

§1a Ersatz von Kinderbetreuungskosten

(1) Kreistagsabgeordnete und ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen aufgrund der Teilnahme an einer Sitzung nachweisbar zusätzliche Kosten für die Betreuung von nichtschulpflichtigen, minderjährigen Kindern entstehen, erhalten auf Antrag zur Abgeltung dieser Kosten pauschal 40,64 Euro pro Sitzung.

(2) Anstelle der Pauschale nach Absatz 1 können auch die tatsächlichen Kosten auf Nachweis erstattet werden.

(3) Die Inanspruchnahme des Verdienstausfalls nach § 1 Absatz 2 schließt die Anwendung des § 1a aus.

§2 Fahrkostenersatz

(1)  Kreistagsabgeordneten und ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten werden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 27. August 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1976 1 Seite 390) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

(2)  Bei Dienstreisen werden die Reisekosten nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(3)  Studienreisen sowie kommunalpolitische Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen gelten als Dienstreisen.

(4) Reisen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Kreistagspräsidiums oder des Kreisausschusses.

§3 Aufwandsentschädigung

(1) Neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten erhalten Kreistagsabgeordnete und ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zur Abgeltung der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 74,52 Euro je Sitzung.

Es werden pro Tag maximal zwei Sitzungen entschädigt

(2) Für die Mitglieder der Regionalversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen gemäß des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) entsprechend.

(3) Daneben werden zur Abgeltung zusätzlicher Aufwendungen monatlich folgende höhere Aufwandsentschädigungen gewährt:

der/dem Kreistagsvorsitzenden 223,56 Euro

den stellvertretenden Kreistagsvorsitzenden 74,52 Euro

den Vorsitzenden der Ausschüsse 74,52 Euro

den Vorsitzenden der Fraktionen 223,56 Euro

den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten 115,16 Euro

(4) Bei Wahrnehmung mehrerer Funktionen nach Absatz 3 besteht für jede Funktion Anspruch auf die höhere Aufwandsentschädigung.

(5) Die gewählten und mit der Fertigung der Niederschrift betrauten Schriftführenden im Kreistag, in den Kreistagsausschüssen und im Kreisausschuss erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,64 Euro je Sitzung.

(6) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme jeweils eines Fraktionsmitgliedes jeder Fraktion an den Sitzungen des Kreisausländerbeirates.

§3a Telefon- oder Videokonferenzen

Die Vorschriften des §§ 1, 1 a und 3 Absatz 1 sind auch auf Sitzungen anzuwenden, die als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.

§4 Fraktionssitzungen

(1)  Die Vorschriften der §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 sind auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden. Fraktionssitzungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen nach Absatz 1 wird auf höchstens 70 pro Jahr und Abgeordneten begrenzt.

§5 Förderung der Arbeit der Fraktionen

(1) Zur Förderung ihrer Arbeit erhalten die Fraktionen des Kreistages Zuschüsse zu ihren Ausgaben.

(2) Bezuschusst werden Sach- und Personalkosten.

(3) Die Höhe der Sachkostenzuschüsse beträgt für jeden Kreistagsabgeordneten und jede Kreistagsabgeordneten 541,98 Euro im Jahr, mindestens jedoch 4.742,32 Euro pro Fraktion soweit sie über mindestens drei Mitglieder verfügt.

(4) Grundlage für die Erstattung von Personalkosten ist der Arbeitgeberbruttolohn einer Stelle der Entgeltgruppe 13 nach Traifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD VKA).

(5) Fraktionen ab 15 Abgeordnete erhalten einen Personalkostenzuschuss in Höhe von einer Stelle gemäß Absatz 4.

Fraktionen mit zehn bis 14 Abgeordneten erhalten einen Personalkostenzuschuss in Höhe einer drei Viertel Stelle gemäß Absatz 4.

Fraktionen von 3 bis 9 Abgeordneten erhalten einen Personalkostenzuschuss in Höhe der Hälfte einer Stelle gemäß Absatz 4.

(6) Zusätzlich zu den Zuschüssen gemäß Absatz 5 werden die gesetzlich vorgeschriebenen zusätzlichen Personalnebenkosten erstattet.

(7) Ein Verwendungsnachweis ist zu führen. Bei der Verwendung der Mittel sind die „Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen“ des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der Hessischen Revisionsämter in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Fraktionen legen dem Kreistagsbüro nach Ende eines jeweiligen Haushaltsjahres den Verwendungsnachweis zur Prüfung durch die Revision vor.

(8) Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, wird die Förderung nach Absatz 5 und 6 (Personalkostenzuschuss) bis zum Ende der Wahlzeit beibehalten.

Die Sachkostenzuschüsse (Absatz 3) richten sich nach der Anzahl der tatsächlichen Mitglieder einer Fraktion.

(9) Sofern eine Fraktion aufgelöst ist (mit Ablauf der Wahlperiode, mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen, mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder bei Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl), findet eine Liquidation statt, das heißt die nicht verbrauchten Fraktionsmittel sowie das Sachvermögen der ehemaligen Fraktion sind an den Kreis Offenbach zurückzuführen. Besteht eine Fraktion beim Beginn einer neuen Wahlperiode weiter, tritt diese in die Rechtsnachfolge der alten Fraktion ein. Das gesamte Sachvermögen sowie gebildete Rücklagen der alten Fraktion können an die neue Fraktion übertragen werden.

§6 Anpassung

(1) Die Aufwandsentschädigung einschließlich der Regelungen der §§ 1, 1a und 5 Absatz 3 wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderungsrate der Preissteigerung in Hessen in der zurückliegenden Wahlperiode.

(2) Der Kreisausschuss ermittelt beim Hessischen Statistischen Landesamt innerhalb der ersten drei Monate der neuen Wahlperiode die prozentuale Veränderung nach Absatz 1 und leitet dem Kreistag die Ergebnisse zu.

(3) Der Kreistag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über diese Änderung der Entschädigungssatzung mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode.

§7 Andere ehrenamtliche Tätigkeit

Die Bestimmungen dieser Satzung finden auf andere ehrenamtlich Tätige entsprechende Anwendung.

§7a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst

(1) Für die Rufbereitschaft erhalten Ehrenbeamte des Kreises nachfolgende Entschädigungsbeträge pro Tag:

- im Brandschutzaufsichtsdienst, im Lagedienst und als Organisatorische Leitung Rettungsdienst
€ 70,00

- als leitende Notärztin/leitender Notarzt
€ 82,00

(2) Ehrenamtliche Mitglieder der technischen Einsatzleitung und des Gefahrenabwehrstabes haben für die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen außerhalb der regulären wiederkehrenden Ausbildungsveranstaltungen Anspruch auf Verdienstausfallsentschädigung nach den Vorschriften des § 11 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. April 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung des Kreises Offenbach außer Kraft.

Dietzenbach, den 25. Juni 2026

gezeichnet

Oliver Quilling

Landrat

01.04.2026