FAQ für Jägerinnen und Jäger

Gibt es eine Entschädigung für Wildschäden?

Inzwischen ist die Jagd in sämtlichen Bereichen des Kreises wieder freigegeben. Aus diesem Grund wird keine Entschädigung für Wildschäden mehr durch den Landkreis gezahlt.

In welchen Bereichen ist die Jagd erlaubt?

Durch die Allgemeinverfügung vom 21. März 2025 wurde die Jagd in sämtlichen Bereichen des Kreises Offenbach wieder erlaubt.

Was ist bei der Jagd in den Sperrzonen zu beachten?

Nach der Jagd sind Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Jagdutensilien und der Kleidung durchzuführen. Erlegte Tiere sind zudem nur unter Seuchenbedingungen aus dem Wald zu verbringen: Bergewanne, Auslaufsicher verpackt (reißfeste Säcke, Leichensäcke et cetera). Der Liegebereich des erlegten Tieres ist außerdem zu desinfizieren.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Verwertung von erlegten Wildschweinen aus Sperrzone I möglich?

Die Vermarktungswege sind nach Vorliegen des negativen ASP-Befundes wie bisher. Ein Schema über die Vermarktungswege für Wildschweine aus der Sperrzone ist auch online abrufbar.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Verwertung von erlegten Wildschweinen aus Sperrzone II möglich?

Die Tierkörper müssen nachweislich ASP-negativ getestet und durch das Veterinäramt freigegeben worden sein. Die Verbringung ist nur innerhalb der Sperrzone II erlaubt.

Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse des Wildschweins, welche für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur für den privaten hauslichen Verbrauch hergestellt werden.

Soll eine Vermaktung auch außerhalb des privaten häuslichen Bereichs stattfinden, ist der Tierkörper einem benannten Verarbeitunsbetrieb zuzuführen. Der Transport zu diesem Betrieb muss in verplombten Behältern erfolgen. Im Betrieb müssen die Erzeugnisse einer risikomindernden Behandlung nach Artikel 33 Absatz 2 DEL VO (EU) 2020/687 unterzogen werden. Alternativ kann die risikomindernde Wärmebehandlung auch von dem als Lebensmittelunternehmer registrierten Jäger in dessen abgenommenen Wildkammer erfolgen.

Ein entsprechendes Schema zu den Vermarktungswegen für Wildschweine aus der Sperrzone II ist online abrufbar.

Ich habe ein Wildschwein in der Sperrzone I erlegt, meine Wildkammer liegt jedoch in der Sperrzone II. Was ist zu beachten?

Die Wildkammer darf genutzt werden. Bei der Vermarktung gelten dann jedoch die Vorgaben der Sperrzone II.

Für mich macht eine Vermarktung beziehungsweise Verwertung von erlegten Wildschweinen aus den Sperrzonen keinen Sinn. Gibt es Jagdanreize durch den Kreis Offenbach?

Durch den Kreis Offenbach wird eine Abschussprämie von insgesamt 200 Euro gezahlt, die Hälfte davon finanziert das HMLU. Die Auszahlung erfolgt an den jeweils zuständigen Jagdpächter.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen sowie der Prämienantrag sind im entsprechenden Reiter abrufbar.

Wo kann ich nicht verwertbare Tiere entsorgen?

Nicht verwertbare Tiere sind auf dem Kadaversammelplatz in Egelsbach zu entsorgen.

Wo kann ich den Aufbruch von Tieren, welche ich verwertet habe, entsorgen?

Je nach Sperrzone ist der Aufbruch an folgenden Stellen zu entsorgen:

Was ist bei der Abgabe von nicht verwertbaren Tieren auf dem Kadaversammelplatz zu beachten?

Die Tiere müssen auslaufsicher verpackt sein. Ideal sind reißfeste Säcke oder Leichensäcke. Des Weiteren sind vor Ort die ASP-Probe, der Probenbegleitschein sowie der Antrag für die Auszahlung der Abschussprämie abzugeben.

Welche Wildmarkenfarbe gilt für was?

    • rote Wildmarke: für nicht verwertbare Tiere
    • blaue Wildmarke: für kostenfreie Trichinenuntersuchung

Ich habe ein möglicherweise krankes Wildschein entdeckt. Was ist hierbei zu beachten?

Auffällige Wildschweine sind zu erlegen. Die Fundstelle sollte möglichs gekennzeichnet und abgesperrt werden. Danach ist das Veterinäramt über den Fund sowie über die genauen Koordinaten der Fundstelle zu informieren.

Da bei der Bergung von Wildschweinkadavern seuchenhygienische Vorgaben zwingend zu beachten sind, darf sie ausschließlich durch geschultes Personal erfolgen.

Der Kontakt mit dem Tierkadaver ist in der Zwischenzeit zu vermeiden. Sollte es dennoch zum Kontakt kommen, sollten sämtliche betroffene Gerätschaften gegebenenfalls desinfiziert beziehungsweise bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern.

Darf ich auch ohne eine Schulung eine Beprobung von Wildschweinen auf das ASP-Virus durchführen und was muss ich dabei beachten?

Ja, zur Besprobung ist keine separate Schulung notwendig. Wichtig ist, dass der Tupfer mit ausreichend Blut getränkt wird.

Wie ist der Probenbegleitschein auszufüllen und was ist dabei zu beachten?

Beim richtigen Ausfüllen des Probenbegleitscheins hilft die Vorlage, in der entsprechende Anmerkungen hinterlegt sind:

Wieso dauert es so lange, bis das Ergebnis meiner ASP Probe und somit die Freigabe des Tieres erfolgt?

Der Transport der ASP-Proben erfolgt zweimal wöchentlich, jeweils montags und mittwochs. Die Ergebnisse der Untersuchung von Tupferproben liegen erfahrungsgemäß nach zirka zwei Tagen; das Ergebnis der Untersuchung von EDTA-Blutröhrchen (Untersuchung auf Aujeszky) nach drei Tagen vor.

Sobald das Untersuchungsergebnis vorliegt, erfolgt sofort die Freigabe!

Dürfen jagdliche Einrichtungen in Waldgebieten gepflegt oder neu errichtet werden?

Ja. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Schwarzwild durch die Arbeiten nicht verschreckt wird.

Sind Kirrungen erlaubt?

Das Errichten von Kirrstellen ist erlaubt. Der genaue Standort ist dem Veterinäramt zu melden.

Wer führt Kadaversuchen durch?

Durch den Kreis werden externe Dienstleister mit der Kadaversuche beauftragt, die entweder Kadaversuchhunde oder Drohnen einsetzen.

Wie werde ich über Kadaversuchen in meinem Jagdbezirk informiert?

Sobald die aktuellen Suchgebiete feststehen, werden die betroffenen Hegeringleitungen vorab per E-Mail informiert.

Muss ich die Kadaversuchen in meinem Jagdrevier dulden?

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beziehungsweise Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch

    1. die bei der Kadaversuche tätigen und diese begleitenden, waffenführende Personen mit Suchhunden, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden, oder
    2. beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zu diesem Zweck steuern,

zu dulden.

Dürfen vom Kreis Offenbach beauftragte externe Dienstleister in meinen Jagdbezirken Tiere erlegen?

Für entsprechende Dienstleister kann eine veterinärbehördliche Beauftragung gemäß § 40 Absatz 2 Waffengesetz zur Tötung von Wildschweinen zwecks Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ausgesprochen werden.