FAQ für Landwirtinnen und Landwirte

Ist die Ausübung von forstwirtschaflichen Maßnahmen in den Sperrzonen erlaubt?

Forstwirtschaftliche Maßnahmen sind erlaubt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Schwarzwild nicht unnötig gestört oder versprengt wird.

Wie ist mit Schweinebeständen in der Sperrzone I und II zu verfahren?

Dem Veterinäramt sind die Schweinebestände allgemein zu melden sowie unverzüglich auch verendete oder erkrankte Tiere. Des Weiteren sind besondere Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Gibt es Einschränkungen bei der Bearbeitung, Vorbereitung oder Neueinsaat von Flächen in den Sperrzonen?

Die Arbeiten können ohne Einschränkungen erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass das Schwarzwild nicht unnötig gestört und versprengt wird.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Mahd beziehungsweise die Ernte möglich?

Die Mahd und die Ernte sind in allen Kulturen - ausgenommen Mais - ohne Einschränkungen möglich.

Für die Ernte von Mais ab einer Höhe von 1,50 Meter ist vorab ein Abfliegen mit einer Drohne erforderlich.Die Maßnahme darf frühestens 24 Stunden vor der Ernte erfolgen. Das Flugprotokoll ist zudem im Nachgang per E-Mail beim Veterinäramt einzureichen. Sollte während des Abfliegens ein Wildschweinfund festgestellt werden, darf keine Bearbeitung stattfinden. Ein neuer Termin muss festgelegt werden.

Gibt es für die Maisernte spezielle Vorgaben?

Ja. Frühestens 24 Stunden vor der Ernte ist die Fläche mit einer Drohne abzufliegen. Das Flugprotokoll muss im Anschluss bei der Veterinärbehörde vorgelegt werden.

Sollte während des Abfliegens ein Wildschweinfund festgestellt werden, darf keine Bearbeitung stattfinden. Ein neuer Termin muss festgelegt werden.

Können Maschinen, die innerhalb der Sperrzone II genutzt wurden, auch außerhalb eingesetzt werden?

Grundsätzlich können dieselben Maschinen auch außerhalb der Sperrzone eingesetzt werden. Wird auf einer bearbeiteten Fläche ein Wildschweinkadaver gefunden, sollte die Maschine jedoch umgehend gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

Kann jeder das Abfliegen der Felder mit einer Drohne übernehmen oder gibt es rechtliche Vorgaben?

Aus tierseuchenrechtlicher Sicht kann die Befliegung von jeder Person durchgeführt werden. Über Vorgaben aus anderen Rechtsgebieten, etwa auch ob für den eingesetzten Drohnentyp ein entsprechender Drohnenführerschein vorliegen muss, ist eine eigenständige Information notwendig.