Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Offenbach

berufen gemäß § 7 (1) des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 28. November 2016.

§ 1 Aufgaben

Der Beirat unterstützt gemäß § 7 (1) Denkmalschutzgesetz die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

§ 2 Mitglieder

2.1. Dem Beirat gehören mit vollem Stimmrecht neun vom Kreisausschuss zu berufende Mitglieder an, die besondere, für den Denkmalschutz zweckdienliche Sachkenntnisse besitzen.
2.2. Die im Kreistag vertretenen politischen Parteien entsenden in den Beirat je ein Mitglied mit beratender Stimme.

§ 3 Berufungszeitraum

Die Mitglieder des Beirates werden auf jederzeitigen Widerruf, längstens jedoch zeitgleich und auf die Dauer einer kommunalen Legislaturperiode berufen.

§ 4 Sitzungen

4.1. An den Sitzungen des Beirates hat die Untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Offenbach teilzunehmen.
4.2. Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach und das Landesamt für Denkmalpflege Hessen sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
4.3 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirates – bei seiner oder ihrer Verhinderung sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin – und die Untere Denkmalschutzbehörde sind berechtigt, zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einzuladen.
4.4 Über die Teilnahme weiterer Gäste entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
4.5 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 5 Einberufung

5.1 Zu einer konstituierenden Sitzung wird der Beirat vom Kreisausschuss – Untere Denkmalschutzbehörde – eingeladen. In dieser Sitzung sind in getrennten Wahlgängen aus den Mitgliedern des Beirates ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
5.2 Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Beirat unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einberufung soll den Mitgliedern, der Unteren Denkmalschutzbehörde und den anderen unter § 4.3 genannten Sachverständigen und Gästen mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen.
5.3 Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu einer Sitzung zusammen.
5.4 Der Beirat ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates beantragt wird.
Auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist er unverzüglich einzuberufen.
5.5 Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach ist die Einladung zur Kenntnis zu geben.

§ 6 Abstimmungen

6.1 Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
6.2 Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann auch zu Tagesordnungspunkten eine geheime Abstimmung erfolgen.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand des Beirates besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder Stellvertreterin. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.
7.2 Ein Antrag auf Abberufung des Vorstandes muss von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

§ 8 Sitzungsleitung und Niederschrift

8.1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende leitet die Sitzung. Er oder Sie kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis unterrichten.
8.2 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Beirates, Der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen zuzusenden.

§ 9 Vergütung

9.1 Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
9.2 Teilnehmer oder Teilnehmerinnen einer Beiratssitzung erhalten ein Sitzungsgeld entsprechend der dem Kreistag angehörenden Ausschüsse.
9.3 Personen, zu deren dienstlichen Obliegenheiten die Teilnahme an den Beiratssitzungen gehört, erhalten kein Sitzungsgeld.
9.4 Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt nach Reisekostenrecht.

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Beirates wird von der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen.

Offenbach, 4. April 1992
(Durch die Novellierung des Denkmalschutzgesetz am 28. November, erfolgte eine Änderung des bisherigen § 3 (3) in § 7(1) bei „Aufgaben §1“)

Kreis Offenbach
Der Kreisausschuss
Lach
Landrat

04.04.1992