Kosten des Betreuungsverfahrens
Die Kosten im Betreuungsverfahren sind zum einen die Gerichtkosten und wenn eine berufsmäßige Betreuungsperson bestellt wurde, deren Vergütung und gegebenenfalls die Aufwandspauschale für eine ehrenamtliche Betreuungsperson.
Gerichtskosten werden erst erhoben, wenn tatsächlich eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde. Das sind die Gebühren, die das Gericht erhebt für Auslagen, Schreib- und Sachverständigenkosten, Verfahrenspflegschaftskosten und so weiter. Die Gerichtskosten fallen ab dem ersten Tag der Betreuung jährlich an, wenn das anzurechnende Vermögen nach der betroffenen Person nach Abzug aller Verbindlichkeiten mehr als 10.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer Wohnung außer Ansatz, wenn das Haus von ihr selbst oder ihrer nicht getrennt lebenden Lebenspartnerin oder Lebenspartner allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod weiterhin bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung werden von dem 10.000 Euro übersteigendem Vermögen pro angefangene 5.000 Euro eine Gebühr von 11,50 Euro, mindestens aber 230 Euro erhoben. Ist die Vermögenssorge nicht in der Betreuung erfasst, wird eine Jahresgebühr von maximal 300 Euro erhoben. Dauert eine Betreuung nicht länger als drei Monate, werden nicht mehr als 100 Euro erhoben.
Bei den Gerichtskosten wird das Vermögen der betreuten Person zu Grunde gelegt, nicht der Betreuungsperson.
Wenn eine ehrenamtliche Betreuungsperson bestellt wurde, so kann diese eine Aufwandspauschale von 450 Euro jährlich beantragen oder ihren tatsächlichen Aufwand geltend machen. Eine ehrenamtliche Betreuungsperson erhält keine Vergütung.
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Wird eine berufsmäßige Betreuungsperson bestellt, dann muss die betreute Person, wenn sie nicht mittellos ist, auch deren Vergütung zahlen.
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Ist die betreute Person mittellos, so übernimmt die Staatskasse die Aufwandspauschale sowie Vergütung.